Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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wesentliche Momente in Beziehung auf die früher abgelegten oder begonnenen Prüfungen 
verschwiegen hat. 
Gegen abweisende Entschließungen der Kommission kann die Entscheidung des Mini— 
steriums nachgesucht werden. 
88. 
Gegenstände der Prüfung. 
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob ein Kandidat durch sein Studium der Päda— 
gogik und Philosophie, durch seine Beschäftigung mit der deutschen Sprache und Litteratur 
und, sofern er einer der christlichen Kirchen angehört, durch seine Kenntnisse der Religions— 
lehre seiner Konfession den an Lehrer höherer Schulen allgemein zu stellenden Forder— 
ungen entspricht, zweitens, ob und in welchen Unterrichtsfächern ihm die Lehrbefähigung 
zuzuerkennen ist. 
Kandidaten, welche auf Grund § 4, Absatz 2 und 3 zur Prüfung zugelassen worden 
sind, sind von der Prüfung in Religion, die letzteren auch von der in Philosophie 
befreit. 
89. 
Prüfungsfächer. 
Jeder Kandidat hat in mindestens drei der nachbenannten Prüfungssächer die Lehr- 
befähigung nachzuweisen: 
Religion, 
Paädagogik, 
deutsche Sprache, 
lateinische Sprache, 
französische Sprache, 
englische Sprache, 
Geschichte, 
Erdkunde, 
. Mathematik, 
10. Naturlehre (Physik und Chemie), 
11. Naturkunde (Botanik, Mineralogie und Zoologie) 
Der Kandidat hat zu wählen, in welchen dieser Prüfungsfächer er die Lehrbefähig- 
ung zu erweisen gedenkt. Doch unterliegt diese Wahl folgenden Beschränkungen: 
a) Mit Religion ist Deutsch oder Geschichte, mit Französisch oder Englisch Lateinisch, 
mit Mathematik entweder Naturlehre oder Naturkunde, mit Geschichte Erdkunde zu ver- 
binden. 
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