Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 429 — 
Logik und Psychologie zu prüfen und festzustellen, ob der Kandidat neben der Vertraut— 
heit mit den Elementen der Logik und Psychologie die erforderliche Einsicht in den Zu— 
sammenhang der Erziehungs- und Unterrichtslehre mit der Psychologie besitzt. Im 
übrigen genügt für die Prüfung in Philosophie, daß der Kandidat wenigstens mit 
einigen der vorzüglichsten philosophischen Weltanschauungen und dem allgemeinen Gange 
der Geschichte der Philosophie bekannt ist. 8 13 der Prüfungsordnung für das höhere 
Schulamt vom 19. Juli 1899 findet daher nur mit dieser Begrenzung und näheren 
Bestimmung hier Anwendung. 
8 11. 
Form der Prüfung. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Die schriftliche geht der münd— 
lichen voraus. 
Die mündliche Prüfung ist öffentlich, vorbehältlich der Bestimmung über die Lehr- 
probe in § 15. Auch kann unter Umständen für die allgemeine Prüfung in der Religion 
8) von der Offentlichkeit der Prüfung abgesehen werden. 
–12. 
Schriftliche Hausarbeiten. 
Zu häuslicher Bearbeitung erhält der Kandidat erstens eine Aufgabe aus dem 
pädagogischen Gebiete, zweitens eine Aufgabe aus den Unterrichtsfächern, für welche von 
ihm die Lehrbefähigung erstrebt wird (§ 9). Kandidaten der Theologie und des Predigt- 
amtes ist nur die letztere Aufgabe zu stellen. 
Die auf die fremden neueren Sprachen bezüglichen Arbeiten sind in der betreffenden 
fremden, alle übrigen in deutscher Sprache abzufassen. 
Zur Bearbeitung jeder der gestellten Aufgaben wird eine Zeitdauer von sechs Wochen 
bewilligt. Spätestens beim Ablaufe der hiernach sich ergebenden Gesamtfrist sind die 
schriftlichen Arbeiten zusammen an die Prüfungskommission einzureichen. Auf ein recht- 
zeitig, d. h. mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Zeit eingereichtes begründetes 
Gesuch ist die Prüfungskommission ermächtigt, eine Fristerstreckung bis zu der gleichen 
Zeitdauer zu gewähren. Etwaige weitere Fristerstreckung ist rechtzeitig durch Vermittel- 
ung der Prüfungskommission bei dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unter- 
richts nachzusuchen. Wenn eine gestellte Frist überschritten wird, ohne daß der Prüf- 
ungskommission rechtzeitig vor ihrem Ablaufe ein Erstreckungsgesuch zugegangen ist, so 
hat die Kommission, wenn nicht besondere entscheidende Gründe der Verhinderung nach- 
gewiesen sind, die Aufgaben für erloschen zu erklären und ist ermächtigt, zugleich einen 
Zeitraum bis zu sechs Monaten zu bestimmen, innerhalb dessen das Gesuch nicht erneuert 
werden darf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.