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Absatz 2 von §§ 21 und 22) darüber zu entscheiden, ob eine Wiederholung der gesamten
Prüfung (Wiederholungsprüfung) oder nur eine Ergänzung einzelner Teile in
einer nochmaligen Prüfung (Ergänzungsprüfung) zu fordern ist.
Der Prüfungsausschuß ist befugt, die Zeit zu bestimmen, vor deren Ablauf die
Wiederholungs= beziehentlich Ergänzungsprüfung nicht stattfinden darf.
§ 20.
Zeugnis.
Ueber das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten in jedem Falle, dieselbe mag
bestanden oder nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt sein (§ 19), ein
Zeugnis auszustellen.
Dasselbe muß enthalten den vollständigen Namen, Stand des Vaters, Geburtsort
und -Tag und die Konfession (beziehungsweise Religion) des Kandidaten, die Angabe
über seinen Bildungsgang, die Auskunft über die Gegenstände der schriftlichen und münd-
lichen Prüfung, einschließlich der Lehrprobe, und über die Leistungen in jedem derselben,
unter Angabe der in § 19, Absatz 3 vorgeschriebenen Einzelcensuren, sowie die Erklärung,
für welche Lehrfächer und in welchem Grade — hier ist die § 19, Absatz 3 vorgeschriebene
Gesamtcensur aufzunehmen — der Kandidat die Befähigung zum Unterrichten an den
§ 1 bezeichneten Anstalten nachgewiesen hat.
Wenn die Prüfung nicht bestanden ist, so ist dies durch das Zeugnis ausdrücklich
zu erklären, unter Bezeichnung der Zeit, nach deren Verlauf frühestens die Prüfung
wiederholt werden darf. Diese Zeit zu bestimmen ist die Kommission befugt, doch darf
dieselbe nicht weniger als sechs Monate betragen.
§ 21.
Wiederholungsprüfung.
Eine Wiederholungsprüfung kann nur dann vor der Prüfungskommission in Leipzig
abgelegt werden, wenn vor ihr die erste Prüfung abgelegt wurde. Ohne diese Voraus-
setzung bedarf die Zulassung der Genehmigung des Ministeriums.
Die Wiederholungsprüfung kann nur einmal abgelegt werden.
§ 22.
Ergänzungsprüfung.
Zuständig für das Abhalten einer Ergänzungsprüfung ist die Prüfungskommission
in Leipzig, wenn vor ihr die erste Prüfung abgelegt wurde, oder der Kandidat im säch-
sischen Schuldienste beschäftigt ist.