Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Wenn ein Kandidat nachweist, daß er durch Krankheit oder andere zwingende Gründe 
genötigt ist, eine begonnene Prüfung aufzugeben, so werden die eingezahlten Gebühren 
zurückgewährt. In allen übrigen Fällen bleiben dieselben der betreffenden Kasse verfallen; 
dabei macht es keinen Unterschied, ob die Prüfung zu Ende geführt ist oder nicht (§ 12, 
Absatz 3, § 16) und im ersteren Falle, ob sie bestanden ist oder nicht. 
Die Gebühren betragen für eine Prüfung oder Wiederholungsprüfung 30, für eine 
Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung 15 Mark. 
§ 27. 
Inkraftsetzung der Prüfungsordnung. 
Die vorstehende Prüfungsordnung tritt mit dem 1. April 1900 in Kraft. Die 
bis zum gedachten Tage eingehenden Meldungen sind nach der alten Prüfungsordnung 
zu erledigen, sofern in ihnen nicht die Anwendung der neuen Prüfungsordnung aus- 
drücklich beantragt wird. 
Die Ergänzung eines nach der alten Prüfungsordnung bedingt ausgestellten 
Zeugnisses hat nach den Bestimmungen derselben Ordnung zu erfolgen. Ist das Zeugnis 
vor dem 1. April 1900 ausgestellt, so muß die Meldung zur Ergänzungsprüfung bis 
zum 1. April 1902 eingereicht werden, ist es nach dem 1. April 1900 ausgestellt, so 
erstreckt sich die Frist für die Meldung auf zwei Jahre von dem Tage der Ausstellung 
des Zeugnisses ab. 
Die Erweiterung eines nach der alten Prüfungsordnung erworbenen unbedingten 
Oberlehrer= oder Lehrerzeugnisses hat vom 1. April 1900 ab in Gemäßheit der neuen 
Prüfungsordnung zu erfolgen. Ist das Zeugnis vor dem 1. April 1900 ausgestellt, 
so ist die Meldung zur Erweiterungsprüfung bis zum 1. April 1906 zulässig; ist es 
nach dem 1. April 1900 ausgestellt, so erstreckt sich die Frist für die Meldung auf 
sechs Jahre vom Tage der Ausstellung des Zeugnisses ab. 
Im übrigen werden die den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehenden älteren 
Vorschriften aufgehoben. 
Dresden, am 8. September 1899. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Seydewitz. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1899. 63
	        
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