Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Die Verordnung vom 26. Juni 1873 findet hiernach mit dem 1. Januar 1900 
ihre Erledigung. 
Dresden, den 6. Oktober 1899. 
Minifterium des Innern. 
v. Metzsch. 
Zeibig. 
Nr. 69. Verordnung, 
Ernennungen für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 7. Oktober 1899. 
* Albert, von GOTTEs#S Gnaden König von Sachsen 
r1 ꝛc. 20. 
erkünden hiermit, daß Wir auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 16 der 
Verfassungsurkunde, nachdem zwei der daselbst bezeichneten Stellen in der I. Kammer der 
Ständeversammlung zur Erledigung gekommen sind, für solche 
die erste Magistratsperson in den Städten Plauen und Zwickau, 
erner auf Grund der Bestimmung in demselben Paragraphen unter Nr. 17 der Ver- 
assungsurkunde 
den Ministerialdirektor a. D., Wirklichen Geheimen Rath Otto Theodor Meusel, 
Excellenz, 
um Mitgliede der bezeichneten Ständekammer ernannt haben. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung 
Inseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden am 7. Oktober 1899. 
Albert. 
Georg von Metsch.
	        
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