Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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steuereinnahme noch ein Amtsgericht besitzenden Orte, bei denen sich ein Bedürfniß dazu 
geltend macht, besondere Ortsstempeleinnehmer. Die Dienstverhältnisse derselben werden 
bei der Bestellung geregelt. Die Bestellung ist in den betreffenden Lokalblättern zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Dafern am Sitze eines Amtsgerichts noch ein früher verpflichteter besonderer Orts- 
stempeleinnehmer in Dienst steht, bewendet es daselbst bis zu dem Zeitpunkte seines 
Wegfalls bei dessen Bestellung. 
2. Die Kassenbeamten der Amtsgerichte und die etwa besonders bestellten Orts— 
stempeleinnehmer erhalten für den Verkauf der Stempelmarken eine Vergütung, deren 
Höhe vom Finanz-Ministerium im einzelnen Falle bestimmt wird. 
3. Die bei Verwaltungsbehörden mit dem Bezuge, der Vertheilung und Berechnung 
der bei diesen Behörden verbrauchten Stempelmarken betrauten Beamten (Stempel- 
vertheiler) erhalten für ihre Mühewaltungen hierbei eine Gebühr, welche bis auf weiteres 
auf ein Prozent des Werthes der für die betreffende Behörde erkauften Stempelmarken 
festgesetzt wird. 
Diese Gebühr wird nicht gewährt, dafern ein Beamter der betreffenden Behörde 
etwa zum Ortsstempeleinnehmer bestellt ist. 
Die Gewährung dieser Gebühr setzt voraus, daß bei der betreffenden Verwaltungs- 
behörde über die von ihr bezogenen Stempelmarken ein besonderes Buch geführt wird, 
welches der Bezirkssteuereinnahme oder der Amtsgerichtskasse oder dem Ortsstempel- 
einnehmer, von denen die Stempelmarken entnommen werden, bei dem Bezuge jedesmal 
vorzulegen ist und in welches die erkauften Stempelmarken von der Verkaufsstelle nach 
Gattung und Werth einzutragen sind. 
Diese Stempelbezugsbücher, welche auf Ansuchen durch die Bezirkssteuereinnahmen 
unentgeltlich verabfolgt werden, sind am Jahresschlusse nach Aufrechnung abzuschließen 
und nach vorgängiger Attestation durch den Vorstand oder ein Mitglied der betreffenden 
Behörde an die Bezirkssteuereinnahme einzusenden, von welcher der Betrag der aus- 
fallenden Gebühr festgestellt und dem Stempelvertheiler ausgezahlt wird. Beim Dienst- 
wechsel der Stempelvertheiler hat sich der Vorgänger mit seinem Dienstnachfolger wegen 
des ihm zukommenden Antheils an der Vertheilergebühr auseinanderzusetzen, der Nach- 
folger daher über den vollen Jahresbetrag der Gebühr einschließlich des dem Vorgänger 
daran zukommenden Antheils zu gquittiren. 
Die Stempelbezugsbücher sind dem Stempelfiskale auf dessen Verlangen zur Einsicht 
vorzulegen. 
* 5. Der Umtausch verdorbener Stempelmarken gegen andere von gleichem Werths- 
betrage findet in der Regel nur dann statt, wenn
	        
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