Zu Art. 21b.
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statt in Ziffern), so ist derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke
(Anfangsbuchstaben des Namens oder der Firma und Datum) auf der Marke sich befinden.
3. Die Stempelabdrücke, welche auf die Marken gebracht werden, müssen in allen
ihren Theilen genau und deutlich sein.
Jede Durchkreuzung der Marke, auch wenn sie die Schriftzeichen nicht berührt, ist
unstatthaft, ebenso die Bezeichnung der Monate September, Oktober, November und
Dezember durch vber, S8ber, dber und 10ber.
Die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechend verwendeten und kassirten
Stempelmarken gelten als nicht verwendet. Dasselbe gilt, wenn von den verwendeten
Marken Theile fehlen oder wenn dieselben aus Bruchstücken von Marken zusammengesetzt
sind.
& 7. Sind bezüglich solcher Urkunden, zu welchen die Verwendung des Stempels
nach den Vorschriften des Gesetzes oder des Tarifs nicht oder doch nicht nothwendig
durch eine Behörde oder einen Notar zu erfolgen hat, mehrere Personen antheilig zur
Entrichtung des Stempels verpflichtet, so kann die Verwendung der Stempelmarken für
sämmtliche Betheiligte durch Einen derselben geschehen.
& # . Die in Art. 21b unter I erwähnte Zufertigung der Zahlungsaufforderung
hat dergestalt zu erfolgen, daß die Zahlungsaufforderung dem Empfänger seiten einer
Behörde oder eines Notars entweder an Amtsstelle übergeben oder durch die Post über-
sendet wird. Behörden können die Zufertigung auch in der Weise bewirken, daß sie die
Zahlungsaufforderung durch einen verpflichteten Beamten oder Boten unmittelbar über-
bringen lassen. Ueber die erfolgte Uebergabe an den Empfänger oder Absendung durch
die Post oder Uebermittelung an den Beamten oder Boten ist ein kurzer Vermerk zu den
Sachakten oder zur Kostenberechnung zu bringen.
Die Zufertigung der Zahlungsaufforderung wird in allen Fällen durch eine dem
Inhalte der letzteren entsprechende mündliche Eröffnung ersetzt, wenn der Erfolg durch
eine darüber aufsgenommene Nachricht zu den Akten bezeugt ist.
Die mit der unmittelbaren Ueberbringung von Zahlungsaufforderungen beauftragten
Beamten oder Boten haben für jeden Tag, an dem sie Bestellungen ausführen, formlose
Aufzeichnungen über die Behändigung anzulegen. In diesen ist weiter nichts als
das Datum und die Geschäftsnummer des Schriftstückes sowie der Familienname des
Empfängers zu vermerken. Die mit dem Namen des Boten zu versehenden Aufzeich-
nungen sind aller 14 Tage oder auch in kürzeren Fristen in Umschlägen, die den Namen
des Boten und die Jahreszahl tragen, zu sammeln. Wird gegen die Abforderung von
Stempelbeträgen Beschwerde an das Finanz-Ministerium erhoben, so hat die Behörde,
welche die Zahlungsaufforderung durch einen verpflichteten Beamten oder Boten hat