Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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bestellen lassen, die erwähnten Aufzeichnungen einzusehen und den Tag der Behändigung 
dem Vermerke über die Uebermittelung an den Beamten oder Boten hinzuzufügen. 
Soweit die Zufertigung einer Zahlungsaufforderung durch einen verpflichteten 
Beamten oder Boten erfolgt, sind in Betreff der Personen, an welche für den Empfänger 
die Bestellung wirksam geschehen kann und in Ansehung der Zeit und des Ortes der 
Bestellung sowie im Falle der Annahmeverweigerung die einschlagenden Vorschriften der 
Zivilprozeßordnung entsprechend zu beobachten. Niederlegung der Zahlungsauf- 
forderung bei einer Behörde ist ausgeschlossen. Der Beamte oder Bote hat vielmehr, 
wenn der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen wird und eine Ersatzbestellung 
nicht ausführbar ist, das betreffende Schriftstück mit der darauf gebrachten Bemerkung, 
daß es nicht zu behändigen gewesen sei, zurückzureichen. 
Die auf Beschwerden oder auf Gesuche um Rückerstattung zuviel bezahlter Stempel- 
abgaben ergehenden Entscheidungen des Finanz-Ministeriums werden durch das letztere 
nach den für die Post über die Behändigung von Briefen mit Postzustellungsurkunde 
bestehenden Bestimmungen zugestellt. 
Dresden, am 12. Oktober 1899. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Scheunert. 
  
Serichtigung. 
In der Verordnung, die Vollstreckung von Gefängnißstrafen an Personen weiblichen Geschlechts 
betreffend, vom 14. September 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 417) ist auf Zeile 11 anstatt „viermonatige“ 
Gefängnißstrafe vielmehr „dreimonatige“ Gefängnißstrafe zu lesen. 
  
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinyolo S Sohne, Dresden. 
18609. 66
	        
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