Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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3. in der deutschen Litteratur darthut, daß ihm deren allgemeiner Entwickelungsgang 
namentlich seit dem Beginne ihrer Blüteperiode im 18. Jahrhundert bekannt ist, und 
daß er auch nach dem Abgange von der Schule zu seiner weiteren Fortbildung bedeuten- 
dere Werke dieser Zeit mit Verständnis gelesen hat. 
88§ 11— 15. 
Maß der in der Fachprüfung zu stellenden Anforderungen. 
Vorbemerkung. Auf jedem Prüfungsgebiete ist von den Kandidaten Bekanntschaft 
mit den wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmitteln zu fordern. 
8 11. 
Abstufung der Lehrbefähigung. 
1. Die Lehrbefähigung in den einzelnen Fächern hat zwei Stufen: die eine, für die 
unteren und mittleren Klassen (zweite Stufe), reicht bis Unter-Sekunda einschließlich, 
die andere (erste Stufe) umfaßt auch die oberen Klassen bis Ober-Prima einschließlich. 
2. In der Angewandten Mathematik wird mit Rücksicht auf ihre Stellung im 
Lehrplane die Lehrbefähigung nur für die erste Stufe erteilt. 
3. Bei der Erwerbung der Lehrbefähigung für die erste Stufe ist in jedem Falle 
Voraussetzung, daß den für die zweite Stufe in dem betreffenden Fache zu stellenden 
Forderungen entsprochen ist. 
§ 12. 
Reine Mathematik. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbesähigung in der Reinen Mathematik 
nachweisen wollen, ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Sichere Kenntnis der Elementarmathematik und Be- 
kanntschaft mit der analytischen Geometrie der Ebene, besonders mit den Haupteigen- 
schaften der Kegelschnitte, sowie mit den Grundlehren der Differential= und Integral- 
rechnung; 
b) für die erste Stufe überdies: Eine solche Bekanntschaft mit den Lehren der 
höheren Geometrie, Arithmetik und Algebra, der höheren Analysis und der analhtischen 
Mechanik, daß der Kandidat eine nicht zu schwierige Aufgabe aus einem dieser Gebiete 
selbständig zu bearbeiten imstande ist. 
8 13. 
Angewandte Mathematik. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Angewandten Mathe- 
matik nachweisen wollen, ist außer einer Lehrbefähigung in der Reinen Mathematik
	        
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