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Urteil sich gutachtlich zu äußern, auch ein zweites Mitglied des Prüfungsausschusses zur
Beurteilung zuzuziehen.
6. Auf den Antrag des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckschrift (§ 6, 2e
und 1), auf welche alsdann die Bestimmungen unter 4 anzuwenden sind, als Ersatz für
eine der beiden Hausarbeiten angenommen werden. Über einen derartigen Antrag ent-
scheidet der Vorsitzende der Kommission nach Anhörung des in dem betreffenden Fache
Prüfenden, wobei auch die unter 2 getroffene Bestimmung zu berücksichtigen ist.
Ist die vorgelegte Druckschrift von einer deutschen philosophischen Fakultät als aus-
reichend zur Verleihung der Doktorwürde anerkannt worden, so kommt bei dieser Ent-
scheidung (außer den Bestimmungen unter 2 und 4) nur in Frage, ob die vorgelegte
Abhandlung nach ihrem Gegenstande als Ersatz einer Prüfungsarbeit angesehen werden
kann.
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der
Doktorwürde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung ab-
geschlossen und das Prüfungszeugnis ausgestellt worden ist. Alle Prüfungsarbeiten
bleiben bei den Akten der Kommission, jedoch dürfen den Verfassern auf ihre Kosten
Abschriften gegeben werden.
§s 17.
Klausurarbeiten.
Der Prüfungsausschuß ist befugt, in allen Gegenständen der Fachprüfung von dem
Kandidaten eine Klausurarbeit von mäßiger Zeitdauer (höchstens drei Stunden) anferti-
gen zu lassen.
818.
Nachweis praktischer Fertigkeiten.
1. Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und ihrer
Handhabung (8 14) ist durch die Ausführung einiger leichterer Versuche, die Übung in
chemischen Arbeiten (§ 15) durch die Ausführung einer Analyse nachzuweisen, sofern
nicht durch amtliche Zeugnisse der ausreichende Nachweis hierüber beigebracht ist.
2. Behufs Feststellung der Ubung im geometrischen Zeichnen (§ 13) haben die
Kandidaten, welche eine Lehrbefähigung in dem betreffenden Fache nachweisen wollen,
bei Ablieferung der Hausarbeiten auch selbständig gefertigte Zeichnungen vorzulegen
(vergl. § 16, 4).
§ 19.
Nach Erfolg der schriftlichen, aber noch vor der mündlichen Prüfung hat der Kandidat
noch eine praktische Prüfung durch Ablegung einer Lehrprobe zu bestehen. Dieselbe er-
folgt vor einem damit beauftragten Mitgliede des Prüfungsausschusses. Die übrigen
1899. 68