Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Mitglieder haben Zutritt. Das Lehrfach, in welchem die Lehrprobe abgelegt wird (nicht 
den einzelnen Gegenstand), hat der Kandidat aus den von ihm gewählten Fächern (8 9,1 B) 
selbst zu wählen. Über das Ergebnis der Lehrprobe ist ein Zeugnis zu erteilen, welches 
ausspricht, ob dieselbe „genügend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden worden ist. 
820. 
Zurückweisung von der mündlichen Prüfung. 
1. Wenn durch die schriftlichen Arbeiten (§§ 16 und 17) eines Kandidaten bereits 
unzweifelhaft festgestellt ist, daß er auch bei günstigem Ergebnis der mündlichen Prüfung 
nicht einmal zu einer Ergänzungsprüfung (8 23, 3) berechtigt sein würde, so steht dem 
Prüfungsausschusse zu, ihn von der mündlichen Prüfung zurückzuweisen und die Prüfung 
für nicht bestanden zu erklären. Unter der bezeichneten Voraussetzung bleibt diese Be- 
fugnis auch dann bestehen, wenn der Kandidat erklärt, von der Prüfung zurücktreten zu 
wollen. 
2. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn hinsichtlich der 
sittlichen Unbescholtenheit des Kandidaten sich nachträglich begründete Zweifel ergeben 
haben (vergl. § 7, 2). Zuständig hierzu ist der Vorsitzende der Kommission. 
l21. 
Einberufung zur mündlichen Prüfung. 
1. Die Einberufung des Kandidaten zur mündlichen Prüfung und zu den mit ihr 
verbundenen Ermittelungen (§§ 17— 19) erfolgt schriftlich durch den Leiter des Prüfungs- 
ausschusses. 
2. Läßi der Kandidat den ihm gestellten Termin verfallen, so ist die Prüfung für 
nicht bestanden zu erklären. Werden jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich 
tristige Gründe des Ausbleibens nachgewiesen, so tritt diese Folge nicht ein, und dem 
Kandidaten ist ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu bestimmen. 
§ 22. 
Ausführung der mündlichen Prüfung. 
1. Die Reihenfolge der einzelnen Teile der mündlichen Prüfung, einschließlich der 
mit ihr verbundenen Ermittelungen (§§ 17 — 19), bestimmt der Leiter des Prüfungs- 
ausschusses. 
2. Sowohl bei der Allgemeinen Prüfung als auch bei jeder Fachprüfung sollen in 
der Regel mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses, einschließlich des Leiters, 
zugegen sein. Etwaige unvermeidliche Ausnahmefälle sind im Protokolle besonders zu 
vermerken; unbedingt notwendig ist jedoch die Anwesenheit von zwei Mitgliedern.
	        
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