Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Fachprüfungen niedergelegten Urteile, sowie des Zeugnisses über die Lehrprobe, ob der 
Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. 
2. Bestanden hat der Kandidat, wenn er in der Allgemeinen Prüfung genügt und 
die Lehrbefähigung mindestens für eines der drei Fächer Reine Mathematik, Physik, 
Chemie und Mineralogie für die erste Stufe und noch in zwei Fächern für die zweite 
Stufe nachgewiesen hat; über die dabei erforderliche Verbindung von Fächern vergl. 
89,2. 
Ist die Prüfung bestanden, so hat der Prüfungsausschuß zu erwägen, ob nach dem 
gesamten Ergebnis der schriftlichen und der mündlichen Prüfung das Zeugnis „Genügend 
bestanden“, „Gut bestanden“ oder „Mit Auszeichnung bestanden“ zu erteilen ist. Vor— 
bedingung für die Erteilung des Zeugnisses „Gut bestanden“ und „Mit Auszeichnung 
bestanden“ ist, daß der Kandidat mindestens in zwei der in § 9, 1B 1— 4 genannten 
Fächer die Lehrbefähigung für die erste Stufe nachgewiesen hat. 
3. Ist die Prüfung nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleich gesetzt worden, 
so hat der Prüfungsausschuß, sofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zulässig ist 
(vergl. § 26), darüber zu entscheiden, ob eine Wiederholung der gesamten Prüfung 
(Wiederholungsprüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Teile in einer noch- 
maligen Prüfung (Ergänzungsprüfung,) zu fordern ist. 
Der Prüfungsausschuß ist befugt, die Zeit zu bestimmen, vor deren Ablauf die 
Wiederholungs= bezw. Ergänzungsprüfung nicht stattfinden darf. 
8 24. 
Zeugnis. 
Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten in jedem Falle, sie mag be- 
standen oder nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt sein, ein Zeugnis 
auszustellen. 
In dem Zeugnis muß der vollständige Name des Kandidaten, Stand und Wohnort 
des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die Konfession (oder Religion) und der Bildungs- 
gang angegeben werden, wobei namentlich ersichtlich zu machen ist, wann und wo der 
Kandidat die Reifeprüfung bestanden, auf welchen Hochschulen und wie lange er auf 
jeder von ihnen studiert, wann er sich zur Prüfung gemeldet und wann er sie vollendet 
hat, gegebenenfalls auch, wann und wo der Kandidat seiner militärischen Dienstpflicht 
genügt hat. 
Daran schließt sich die Angabe der dem Kandidaten für die schriftlichen Hausarbeiten 
gestellten Aufgaben, auch der etwa als Ersatz für eine derselben angenommenen Druck- 
schrift (§ 16, 6) und
	        
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