Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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1. wenn die Prüfung bestanden ist, die bezügliche Erklärung nach Maßgabe von 
§ 23, 2 ohne Begründung des Ergebnisses, aber mit genauer Bezeichnung der Fächer 
und der Stufe, für welche der Kandidat die Lehrbefähigung nachgewiesen hat; 
2. wenn die Prüfung nicht bestanden ist, die bezügliche Erklärung mit Angabe des 
nach Maßgabe von § 23, 3 gefaßten Beschlusses, wobei die Zeit, innerhalb welcher 
die Anmeldung zur Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung zu erfolgen hat, und für 
eine Ergänzungsprüfung einerseits die Teile der Prüsung, in welchen der Kandidat den 
Anforderungen genügt hat, wie bei 1, andererseits die Teile der Prüfung, für welche die 
Ergänzungsprüfung abzulegen ist, genau zu bezeichnen sind; 
3. wenn die Prüfung einer nicht bestandenen gleich gesetzt worden ist, außerdem die 
Angabe des Grundes nach Maßgabe von § 16, 3 und 4, § 20, 1, § 21, 2, § 22, 7. 
8 25. 
Vermerk auf den akademischen Zeugnissen. 
Bei Rückgabe der eingereichten akademischen Zeugnisse (§ 6, 2 b) an den Kandidaten 
hat der Vorsitzende der Kommission auf ihnen das Ergebnis der Meldung und des weiteren 
Prüfungsverfahrens kurz zu vermerken. 
§ 26. 
Wiederholungs- und Ergänzungsprüfung. 
1. Sowohl für die Wiederholungs= als auch für die Ergänzungsprüfung (vergl. 
§ 23, 3) ist die auf Grund von § 2 gebildete Kommission zuständig, wenn bei ihr die 
erste Prüfung abgelegt wurde. Andernfalls kann die Zulassung zu einer dieser Prüf- 
ungen vor der genannten Kommission nur ausnahmsweise gestattet werden und bedarf 
der Genehmigung des Ministeriums. 
2. Die Meldung zu einer Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung muß in längstens 
zwei Jahren nach der Ausstellung des Zeugnisses über die vorangegangene Prüfung er- 
folgen. Wird die Wiederholungs= oder die Ergänzungsprüfung nicht bestanden oder einer 
nicht bestandenen gleich gesetzt, so ist eine nochmalige Prüfung des Kandidaten nur mit 
Genehmigung des Ministeriums zulässig. 
3. Uber das Ergebnis der Wiederholungs= oder der Ergänzungsprüfung ist in allen 
Fällen ein Zeugnis auszustellen, in welchem auf das bereits erworbene Prüfungszeugnis 
des Kandidaten Bezug genommen und der zusammenfassende Schlußsatz daraus wieder- 
holt wird. Wird die Prüfung bestanden, so finden betreffs der nachgewiesenen Lehr- 
befähigung die Bestimmungen unter § 23, 1 Anwendung.
	        
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