Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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827. 
Erweiterungsprüfung. 
1. Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, ist befugt, sei es, um 
noch für andere Fächer die Lehrbefähigung nachzuweisen, sei es, um eine bereits zu— 
erkannte Lehrbefähigung zu vervollständigen und so das Gesamturteil des Zeugnisses zu 
erhöhen, sich einer Erweiterungsprüfung in einzelnen Fächern zu unterziehen. 
2. Zuständig für die Erweiterungsprüfung ist die auf Grund von § 2 gebildete 
Kommission sowohl, wenn vor ihr der Kandidat seinerzeit die Prüfung für das höhere 
Schulamt bestanden hat, als auch wenn er im Schuldienste des Königreichs Sachsen be- 
reits beschäftigt ist oder demnächst Verwendung finden soll. 
3. Eine Erweiterungsprüfung kann in jedem der unter 1 genannten beiden Fälle 
nur einmal abgelegt werden. 
4. Bezüglich des auszustellenden Zeugnisses finden die Bestimmungen in § 26, 3 
und § 23, 1 und 2 sinnentsprechende Anwendung. 
§ 28. 
Gebühren. 
1. Die Gebühren sind sofort nach der Zulassung zur Prüfung an die von dem Vor- 
sitzenden der Kommission bezeichnete Kasse zu zahlen. 
Wenn ein Kandidat durch gültige Zeugnisse nachweist, daß er durch Krankheit oder 
anderweitige außerordentliche Hindernisse genötigt ist eine begonnene Prüfung aufzugeben, 
so werden die eingezahlten Gebühren zurückerstattet. In allen übrigen Fällen bleiben sie 
der Gebührenkasse verfallen, gleichviel ob die Prüfung zu Ende geführt ist oder nicht. 
2. Die Gebühren betragen mit Ausschluß der Kosten des für das Zeugnis anzu- 
wendenden Stempels für die vollständige Prüfung 30/ für eine Ergänzungsprüfung 
oder Erweiterungsprüfung 15.4. 
§ 29. 
Probejahr. 
Durch das Zeugnis über die bestandene Prüfung erwirbt der Geprüfte die Kandi- 
datur für wissenschaftliche Lehrerstellen der mathematisch-physikalischen und chemischen 
Richtung. Zum Erweise der Anstellungsfähigkeit ist dasselbe durch Ablegung des Probe- 
jahrs zu ergänzen. Wegen Zuweisung an eine bestimmte Lehranstalt haben sich die 
Kandidaten, welche dem Königreich Sachsen angehören, unter Einreichung ihrer Zeug- 
nisse mit einem schriftlichen Gesuche an das Ministerium zu wenden.
	        
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