Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Die Zahl der Versicherten wird von der unteren Verwaltungsbehörde ermittelt und 
festgesetzt, welcher zu diesem Zwecke von jeder wahlberechtigten Kasse (§ 4 Absatz 1) die 
Zahl ihrer Mitglieder, welche der Invalidenversicherung unterliegen, innerhalb der von 
jener bestimmten Frist anzuzeigen ist. Kassen, welche der Aufforderung zu dieser Anzeige 
nicht rechtzeitig nachkommen, haben nur Anspruch auf eine Stimme. 
Die Zahl derjenigen Personen, welche keiner nach § 4 Absatz 1 wahlberechtigten 
Kasse als Mitglieder angehören, aber der Invalidenversicherung unterliegen, ist durch 
Erhebungen bei den zur Einziehung der Invalidenversicherungsbeiträge zuständigen 
Stellen, Gemeindebehörden 2c. zu ermitteln oder schätzungsweise in der Weise festzustellen, 
daß von der bei der letzten Volkszählung für den Bezirk der unteren Verwaltungs- 
behörde ermittelten Einwohnerzahl drei Zehntel als versichert nach dem Invaliden= 
versicherungsgesetze angenommen, hiervon die Zahl der bei den wahlberechtigten Kassen 
Versicherten in Abzug gebracht und die Restziffer als die Zahl der Versicherten einge- 
setzt wird, für welche der Bezirksausschuß beziehentlich die Gemeindeverwaltung nach 
§ 4 Absatz 2 das Wahlrecht auszuüben hat. 
66. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel nach den vom Landesversicherungsamt 
festzustellenden Formularen. Bei Zustellung derselben durch die untere Verwaltungs- 
behörde ist neben der Benennung des Wahlkörpers die ihm zukommende Stimmenzahl, 
die Zahl der zu wählenden Vertreter (§ 1), der Name und Wohnort des Leiters der 
Wahl (8§ 3), sowie die Frist anzugeben, innerhalb deren die Einsendung des ausgefüllten 
Wahlzettels zu Vermeidung seiner Ungültigkeit zu erfolgen hat. Die Frist ist in der 
Regel nicht über 2 Wochen zu bemessen. 
J . Der Vorsitzende des Kassenvorstandes hat alsbald nach Empfang der Stimm- 
zettel die nach § 8 wahlberechtigten Mitglieder des Kassenvorstandes einzuberufen und 
die von diesen vorzunehmende Wahl zu leiten. 
Den Kassenvorständen ist unbenommen, sich vor der Wahl mit den im Bezirke der- 
selben Verwaltungsbehörde wahlberechtigten Kassenvorständen und anderen Wahlkörpern 
wegen Aufstellung gemeinsamer Wahlkandidaten in Verbindung zu setzen. 
Die Wahl im Kassenvorstand erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit der an ihr 
theilnehmenden Vorstandemitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Das Ergebniß der Wahl ist unter genauer Angabe des Familien= und Vornamens, 
Berufs und Wohnortes der Gewählten in den Stimmzettel einzutragen, welcher sofort 
auch mit der Bescheinigung des Vorsitzenden, daß die Wahl ordnungsmäßig vollzogen, 
zu versehen, von wenigstens einem Theilnehmer an der Wahl mit zu unterschreiben, 
sowie vor Ablauf der gesetzten Frist an den in der Zufertigung des Stimmzettels Ge- 
nannten portofrei einzusenden ist.
	        
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