Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Für die rechtzeitige Vornahme und Mittheilung der dem Bezirksausschusse beziehent— 
lich der Gemeindeverwaltung zustehenden Wahl ist von deren Vorsitzenden Sorge zu 
tragen. 
&8. Ist der Kassenvorstand aus Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der 
Arbeitnehmer zusammengesetzt, so nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern ange— 
hörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, 
die den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der 
Vertreter der Versicherten theil. 
Kassenvorstände, in denen Arbeitgeber nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl 
der Vertreter der Versicherten, Kassenvorstände, in denen Arbeitnehmer nicht vertreten 
sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber theil. 
Bei den Bezirksausschüssen und Gemeindeverwaltungen nehmen alle Mitglieder an 
den Wahlen beider Arten von Vertretern theil. 
89. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten müssen im Bezirke der 
unteren Verwaltungsbehörde, für die sie gewählt werden sollen, wohnen und zwar 
mindestens zur Hälfte aus jedem Stande an deren Sitze oder in einer Entfernung bis 
zu zehn Kilometer von demselben; sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes der Ver— 
sicherungsanstalt oder eines für dieselbe errichteten Schiedsgerichts sein. 
Im übrigen sind wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten nur 
deutsche, männliche, volljährige Personen, welche zum Amte eines Schöffen nicht unfähig 
sind (§ 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach Maß- 
gabe des Invalidenversicherungsgesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten 
Leiter ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes ver- 
sicherten Personen. 
Diejenigen Versicherten (§§ 1, 2, 14 des Gesetzes), welche selbst als Arbeitgeber 
versicherungspflichtige Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen, werden den Arbeit- 
gebern zugerechnet. 
*10. Stimmzettel, welche nicht den richtigen Vordruck tragen oder welche erst nach 
Ablauf der gesetzten Frist oder ohne die gehörig vollzogene Bescheinigung der ordnungs- 
mäßigen Wahlvollziehung an den in der Zustellung des Stimmzettels Genannten ge- 
langen, sind ungültig. Etwaige Berichtigungen dürfen nur durch Ausstreichen und 
Zusetzen bewirkt werden. 
Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen fallen oder den Gewählten nicht 
deutlich bezeichnen, bleiben unberücksichtigt. Sind auf einem Stimmzettel die Namen
	        
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