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##14. Nach Abschluß der Wahl hat die untere Verwaltungsbehörde dem Landes-
versicherungsamte Namen, Wohnort und Berufsstellung der gewählten Vertreter von
Arbeitgebern und Versicherten, sowie die Gesammtzahl der Versicherten ihres Bezirks
auf Grund der von ihr nach § 5 vorgenommenen Ermittelungen und Schätzungen an-
zuzeigen.
II. Wahl der Mitglieder des Ausschusses bei der Versicherungs-
anstalt.
15. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Ersatzmänner werden in der durch
das Statut der Versicherungsanstalt beziehentlich von der Landeszentralbehörde be-
stimmten Zahl von den Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten bei den unteren
Verwaltungsbehörden je getrennt von Arbeitgebern und Versicherten gewählt.
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre, erstmalig vom 1. Januar 1900 ab, nach Ab-
schluß der in § 2 bezeichneten Wahlen.
&16. Zum Zwecke der Wahl wird der Bezirk der Versicherungsanstalt vom
Landesversicherungsamte unter Anlehnung an die Bezirkseintheilung des Landes in
Wahlbezirke eingetheilt und zugleich unter Berücksichtigung der Zahl der in denselben
versicherten Personen bestimmt, wie viel Mitglieder für den Ausschuß in jedem Wahl-
bezirke zu wählen sind.
Die Abgrenzung der Wahlbezirke und die Zahl der in jedem derselben zu wählen-
den Ausschußmitglieder wird vor der Wahl vom Landesversicherungsamte unter Benenn-
ung des oder der mit Leitung der Wahl beauftragten Beamten im Dresdner Journal
bekannt gemacht.
#17. Der mit Leitung der Wahl Beauftragte (Wahlkommissar) beruft die ihm
vom Landesversicherungsamte (§ 14) namhaft gemachten Vertreter der Arbeitgeber und
Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden des Wahlbezirkes nach einem in dem-
selben gelegenen Orte zur Vornahme der Wahl zusammen. Die Ladung ist durch ein-
geschriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.
In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Wahlhandlung die Zusammensetzung
des Wahlbezirks, die Zahl der in demselben zu wählenden Mitglieder des Ausschusses
und ihrer Ersatzmänner, sowie Name, Wohnort und Stimmgewicht des Geladenen an-
zugeben.
#18. Das Stimmgewicht wird für die Vertreter je bei jeder Verwaltungsbehörde
nach der Zahl der Versicherten, welche gemäß § 5 Absatz 2 und 3 für deren Bezirk fest-
gestellt und dem Wahlkommissar vom Landesversicherungsamte mitzutheilen ist (§ 14),
in der Weise bemessen, daß diese Zahl durch die Zahl der nach § 1 für die betreffende