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1.
Als Anstellungsbehörde hat zu gelten:
a) für die Versicherungsanstalt für das Königreich Sachsen deren Vorstand, soweit
es sich nicht um Stellen handelt, mit weschen die Staatsdienereigenschaft ver-
bunden ist und die daher auch fernerhin nach den Grundsätzen vom 28. April
1882 (G.= u. V-Bl. S. 117 flg.) zu behandeln sind;
b) für die auf Grund des Gesetzes vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284) ge-
bildeten Bezirkeverbände der Bezirksausschuß;
e) für die Städte mit der Revidirten Städteordnung der Stadtrath;
d) für die Städte, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte angenom-
men haben, der Stadtgemeinderath;
e) für die Landgemeinden der Gemeinderath.
2.
Staatliche Aufsichtsbehörde ist
zu Ziffer 1 a das Königlich Sächsische Landesversicherungsamt;
zu Ziffer 1 b und c die Kreishauptmannschaft;
zu Ziffer 1 d und e die Amtshauptmannschaft;
Landes-Centralbehörde aber (8 18 der Grundsätze) das Ministerium des Innern.
3.
Zu § 2 der Grundsätze.
In Sachsen sind bis auf weiteres Stadt= und Landgemeinden mit weniger als
3000 Einwohnern von der Verpflichtung zur Annahme von Militäranwärtern befreit.
4.
Zu §§ 7 und 16 der Grundsätze in Verbindung mit den Erläuterungen unter IV zu § 7.
Die Verzeichnisse der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen sind von den
Anstellungsbehörden nach Anlage 7 aufzustellen und bei den staatlichen Aufsichtsbehörden
einzureichen, von den letzteren aber nach erfolgter Prüfung und Genehmigung dem
Ministerium des Innern vorzulegen.
Diese Verzeichnisse sind, unbeschadet der früher wegen wesentlicher Aenderung der
betreffenden Stellen oder der auf dieselben bezüglichen Verhältnisse vorzunehmenden Be-
richtigungen, alle fünf Jahre — thunlichst nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem
eine Volkszählung stattgefunden hat — nach dem jeweiligen Stand erneut aufzustellen
und einzureichen.