Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Ziffer 5 und 6 
erfolgt, als Cwilpersonen, Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Ziffer 1 bis 4 
erfolgt, als Militäranwärter in Anrechnung zu bringen. 
5 10. 
Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei den An- 
stellungsbehörden zu bewerben. 
Die Bewerbungen haben zu erfolgen: 
a) seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter durch Ver- 
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde; 
b) seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar oder durch Vermittelung 
des heimathlichen Bezirkskommandos, welches jede eingehende Bewerbung sofort 
der zuständigen Anstellungsbehörde mittheilt. 
Militäranwärter sind zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritte der Stellen- 
erledigung insolange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten 
haben, mit welcher Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung 
verbunden ist. Bewerbungen um Stellen, welche nur im Wege des Aufrückens zu er- 
langen sind, werden jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen. 
11. 
Ueber die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kommunal= 2c. 
Behörden Verzeichnisse nach Anlage 2 anzulegen, in welche die Stellenanwärter nach dem 
Datum des Einganges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Befähigung 
noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach 
dem Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen. 
Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen Unter- 
offiziere, welche mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktio gedient haben, 
in erster Linie zu berücksichtigen. 
Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum 1. Dezember 
zu erneuern, widrigenfalls dieselben als erloschen gelten. 
12. 
Stellen, welche mit Militäranwärtern zu besetzen sind, müssen im Falle der Er- 
ledigung, wenn keine Bewerbungen von Militäranwärtern für dieselben vorliegen, seitens 
der Anstellungsbehörde der zuständigen Vermittelungsbehörde (Anlage 3) behufs der Be 
kanntmachung mittels Einreichung einer nach dem Muster der Anlage 4 aufzustellenden 
Nachweisung bezeichnet werden. 
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