Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei der 
Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in der Stellenbesetzung freie Hand. 
8 13. 
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in dem Falle des 
§ 8, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden, 
welche zur Uebernahme der Stellen befähigt und bereit sind. Es macht dabei keinen 
Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob mit denselben ein 
etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration verbunden ist, 
ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Widerruf geschieht. 
Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte 
angenommen werden. 
In Ansehung derjenigen dienstlichen Verrichtungen, für welche wegen ihres geringen, 
die volle Zeit und Thätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfanges 
und der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remuneration besondere Beamte nicht 
angenommen, welche vielmehr an Privatpersonen, an andere Beamte als Nebenbeschäftig- 
ung oder an verabschiedete Beamte übertragen zu werden pflegen, behält es hierbei sein 
Bewenden. 
§ 14. 
Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer Subaltern= und 
Unterbeamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken lassen wollen. 
Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten Subaltern= oder Unter- 
beamten auf eine andere mit Militäranwärtern zu besetzende besoldete Subaltern= oder 
Unterbeamtenstelle nicht beschränkt. Wäre die auf solche Weise mit einer Cwilperson 
besetzte Stelle mit einem Militäranwärter zu besetzen gewesen, so ist bei sich bietender 
Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen. 
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militäranwärtern hervor- 
gegangenen Beamten, soweit es mit den Interessen des Dienstes vereinbar ist, Gelegen- 
heit gegeben werde, die für das Aufrücken in höhere Dienststellen erforderliche Befähigung 
zu erwerben. 
8 15. 
Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur dann ver— 
pflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche Stelle be— 
ziehungsweise den fraglichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher sowie sittlicher 
Beziehung dafür geeignet sind. 
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen besondere 
Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter auch diese Prüf-
	        
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