Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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26. 
Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf 
eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat. 
Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter zur Folge hat, so wird der Civilversorgungsschein nach Ablauf der 
Zeit, auf welche sich die Wirkung des Erkenntnisses erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch 
von der Militärbehörde (§ 25) mit einem, den wesentlichen Inhalt des Erkenntnisses 
wiedergebenden Vermerke versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den Militär- 
anwärtern vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen der betheiligten Be- 
hörden überlassen. 
827. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den im 8 26 
bezeichneten Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsscheine zu vermerken, 
bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters infolge einer den Mangel 
an ehrliebender Gesinnung verrathenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter 
Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungs- 
gesuchs nicht verpflichtet. 
§ 28. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies 
gleichfalls in dem Civilversorgungsscheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
8 29. 
Der Civilversorgungsschein erlischt, sobald sein Inhaber aus dem Civildienste mit 
Pension (§ 13) in den Ruhestand tritt. Eine Rückgabe des Civilversorgungsscheins 
findet in diesem Falle nicht statt. 
 
	        
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