Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Bandes hierfür offen gelassenen Seiten fortzusetzen. Reicht dieser Raum nicht aus, so 
erfolgt die Fortsetzung in einem neuen Bande. In diesem Bande ist, selbst wenn das 
Bedürfniß der Fortsetzung zunächst für eine Abtheilung hervortritt, ein zur Fortsetzung 
der übrigen Abtheilungen bestimmter Raum unter ausgiebiger Bemessung der für jede 
Abtheilung vorzusehenden Seiten freizulassen; eine Ueberschreibung des Registerblatts 
oder der noch wirksamen Eintragungen findet nicht statt. 
Die Fortsetzung einer einzelnen Abtheilung sowie aller drei Abtheilungen zusammen 
hat jedesmal auf der Vorderseite zu geschehen. 
Auf die Fortsetzung wird da, wo das Registerblatt oder die Abtheilung abbricht, 
durch die in die mittlere Spalte mit rother Tinte zu schreibenden Worte: „Fortsetzung 
(Band . ) Seite hingewiesen. Die Fortsetzung erhält in rother Tinte die Ueber- 
schrift: „Zu Blatt . . . (Band . . .) Seite . . . gehörig“. 
14. Die Register sind einschließlich des für spätere Eintragungen offen gelassenen 
Raumes mit laufenden Seitenzahlen zu versehen. Besteht das Register aus mehreren 
Bänden, so beginnt für jeden Band die Seitenzahl von vorn. 
3. Eintragungen. 
*15. In die erste Abtheilung werden eingetragen: 
die Firma; 
2. der Ort der Handelsniederlassung oder der Sitz der Gesellschaft oder juristischen 
Person; 
. die Errichtung und die Aufhebung einer Zweigniederlassung; 
.pdie Eröffnung des Konkurses; 
. die Auflösung der Gesellschaft oder der juristischen Person außer dem Falle des 
Konkurses; 
6. das Erlöschen der Firma sowie die im § 304 Absatz 1 bis 3 und im § 306 
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Vereinbarungen und Beschlüsse; 
. die Nichtigkeit einer Gesellschaft; 
8. die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft in den Fällen der §§ 144, 161 Ab- 
satz 2, § 307 Absatz 1, 2 und des § 320 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs. 
16. In die zweite Abtheilung werden bei Einzelkaufleuten, offenen Handels- 
gesellschaften und Kommanditgesellschaften eingetragen: 
1. der Inhaber oder die Gesellschafter; 
2. bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften der Zeitpunkt, mit 
welchem die Gesellschaft begonnen hat; 
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