Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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3. bei Kommanditgesellschaften der Betrag der Einlage des Kommanditisten sowie eine 
Erhöhung oder Herabsetzung der Einlage; 
4. besondere Bestimmungen über die Vertretungsmacht eines persönlich haftenden Ge— 
sellschafters sowie eine durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochene Entziehung 
der Vertretungsmacht; 
5. Vereinbarungen des im § 25 Absatz 2 und im § 28 Absatz 2 des Handelsgesetz- 
buchs bezeichneten Inhalts; 
6. der Erwerb oder die Uebernahme des Handelsgeschäfts in den Fällen des § 22 
des Handelsgesetzbuchs. 
Bei Kommanditgesellschaften ist der Kommanditist als solcher zu bezeichnen. 
&17. In die zweite Abtheilung werden bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingetragen: 
1. der Gegenstand des Unternehmens; 
die Höhe des Grund= oder Stammkapitals; 
der Tag der Feststellung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags; 
besondere Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft; 
der Beschluß über die Erhöhung oder Herabsetzung des Grund= oder Stamm- 
kapitals sowie die erfolgte Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals; 
.l der Beschluß auf Umwandlung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft 
auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine andere Gesell- 
schaftsform dieser Arten; 
7. bei den Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter 
und besondere Bestimmungen über ihre Befugniß zur Vertretung der Gesellschaft; 
8. der Erwerb oder die Uebernahme des Handelegeschäfts in den Fällen des § 22 
des Handelsgesetzbuchs. 
#18. In die zweite Abtheilung werden bei juristischen Personen eingetragen: 
1. der Gegenstand des Unternehmens; 
2. besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens; 
3. solche Aenderungen der Satzung, die nicht ausschließlich die Firma oder den Sitz 
der juristischen Person oder die Verhältnisse ihrer Vorstandsmitglieder oder 
Liquidatoren betreffen; 
4. der Name und die Gattung der juristischen Person, soweit dies nicht aus der Firma 
hervorgeht. 
19. Irn die dritte Abtheilung werden eingetragen: 
1. die Prokuristen sowie eine Bestimmung, daß die Prokura als Gesammtprokura 
ertheilt sei oder daß der Prokurist eine Gesellschaft nur in Gemeinschaft mit 
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