Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Ist schon früher die Aenderung oder Löschung einer Firma oder das Ausscheiden 
einer Person der im 8 23 bezeichneten Art eingetragen worden oder eine Eintragung 
durch eine spätere Eintragung ihrer Bedeutung verlustig gegangen, so ist das Unterstreichen 
mit rother Tinte nachzuholen, sobald sich in einer der Abtheilungen eine neue Eintragung 
erforderlich macht. 
Erweisen sich die rothen Striche als nicht oder infolge einer späteren Eintragung nicht 
mehr zutreffend, so sind sie durch kleine schräge schwarze Striche zu durchkreuzen. 
*25. Bevor eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Register eingetragen wird, hat das Gericht 
zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag und die Anmeldung den gesetzlichen Vorschriften 
entspreche, insbesondere ob der Gegenstand des Unternehmens gesetzlich zulägsig sei. 
Das Gleiche gilt von den Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. 
4. Verfahren bei Eintragungen. 
626. Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer Verfügung des Amtsgerichts. 
Die Entscheidung über die Anmeldung sowie die Eintragungen sind möglichst zu be- 
schleunigen. 
§+#27. Die Entscheidung über eine Anmeldung oder einen Antrag ist urschriftlich 
unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift auf das Schriftstück, oder wenn 
die Erklärung zu Protokoll gegeben worden ist, zu dem Protokolle zu bringen. 
Beruht die Verfügung einer Eintragung auf weiteren Unterlagen, so sind unter der 
Verfügung die Aktenstellen anzugeben, an denen sie sich befinden (z. B. „vergl. Bl. 5, 77). 
§ 28. Die Eintragungen sind klar und kurz zu fassen, ohne daß dadurch der Voll- 
ständigkeit Eintrag geschieht. 
Sie sind in ihrem Wortlaute zu den Registerakten zu entwerfen. Der Entwurf ist 
zu der im § 4 bezeichneten Uebersicht zu bringen. 
§29. Jeder Eintragung sind Tag und Jahr der Einschreibung vorzusetzen. 
Am Schlusse der Eintragung ist auf die Stelle der Registerakten zu verweisen, an 
der sich die auf die Eintragung gerichtete Verfügung befindet. 
i30. Die Firmen, ferner die Namen der Inhaber, der Gesellschafter, der Vor- 
standsmitglieder und ihrer Stellvertreter, der Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter, 
der Prokuristen und der Liquidatoren sind in den Eintragungen mit lateinischen Buch- 
staben zu schreiben.
	        
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