Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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& 38. Die Bekanntmachung der Eintragung an die Antragsteller und die sonstigen Be- 
theiligten erfolgt durch Mittheilung einer Abschrift der Eintragung. In der Mittheilung 
ist zugleich die Firma, das Registerblatt, die Abtheilung, in der die Eintragung bewirkt 
ist, und die Eintragungsnummer anzugeben. Ein Entwurf wird nicht zu den Akten gebracht. 
Die Bekanntmachung wird auf Verfügung des Richters von dem Registerführer 
erlassen. Auf deren Vollziehung findet § 5 Absatz 4 Anwendung. 
Die Bekanntmachung hat alsbald und jedenfalls vor Ablauf einer Woche nach der 
Einschreibung zu geschehen. Den Tag der Absendung hat der Registerführer zu den 
Registerakten zu vermerken. 
39. Ist dem Gericht bekannt, daß eine eingetragene Firma ein Bergbauunter- 
nehmen betreibt, so ist von jeder Eintragung auf das Registerblatt der Firma das Berg- 
amt zu benachrichtigen. Die Vorschriften des § 38 finden Anwendung. 
#40. Jede Eintragung in das Register des Gerichts der Hauptniederlassung ist 
dem Gerichte der Zweigniederlassung von Amtswegen kostenfrei mitzutheilen. Die Vor- 
schriften des § 38 finden Anwendung. 
& 41. Für die Führung der Registerblätter sind die Anlagen A bis F zum Muster 
zu nehmen. 
5. Schließung und Umschreibung von Registerblättern. 
§2. Ein Registerblatt wird geschlossen: 
1. wenn seine Führung auf ein anderes Amtsgericht übergeht; 
2. wenn die Firma erloschen ist. 
Die Schließung erfolgt von Amtswegen. Ergiebt sich der Grund der Schließung 
nicht aus einer Eintragung, so ist er in der ersten Abtheilung in der Form einer be- 
sonderen Eintragung zu verlautbaren. Außerdem ist in jeder Abtheilung unter die letzte 
Eintragung in die Mitte der Spalte das Wort „Geschlossen“ mit rother Tinte augenfällig 
zu schreiben. Die Nummer des Blattes ist gleichfalls roth zu unterstreichen. 
Erlischt die Firma einer Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkurses, so ist das 
Registerblatt erst nach Ablauf eines Jahres seit der Eintragung der Konkurseröffnung 
zu schließen. 
#m43. Die Umschreibung eines Registers oder einzelner Registerblätter erfolgt nach 
Anordnung des Justiz-Ministeriums. 
Bei der Umschreibung werden von den gelöschten Eintragungen und von den auf 
deren Löschung gerichteten Eintragungen nur die Eintragungsnummern mit dem Beisatze 
„Gelöscht“, „Löschung“ aufgenommen. Am Schlusse der Eintragungen wird nur die 
1899. 78
	        
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