Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Aktenstelle angegeben, an der sich die Unterlagen befinden; die jetzt übliche nähere Be— 
zeichnung der Unterlagen bleibt weg. 
II. Vereinsregister und Güterrechtsregister. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
#44. Die Eintragungen in die Register erfolgen auf Grund einer Verfügung des 
Amtsgerichts. Werden die Geschäfte des Registerführers nicht von einem Richter wahr- 
genommen, so soll die Verfügung den Wortlaut der Eintragung feststellen. 
m45. Die Register werden nach den unter G und H anliegenden Formularen 
geführt. Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels eines 
alle Spalten des Formulars durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung 
zu trennen. 
# 46. Jeder Eintragung sind Tag und Jahr vorzusetzen. Die Eintragung ist von 
dem Registerführer zu unterschreiben. 
&47. Bei jeder Eintragung ist am Schlusse auf die Stelle der Registerakten zu 
verweisen, an der sich die zu Grunde liegende Verfügung befindet. 
Jede Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken. 
##48. Aenderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter 
einer neuen laufenden Nummer in diejenige Spalte des Registers einzutragen, in welcher 
sich die zu ändernde oder zu löschende Eintragung befindet. Eine Eintragung, die durch 
eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist roth zu unterstreichen. 
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind am Rande der Eintragung 
in der Spalte der Anmerkungen zu berichtigen. Die Berichtigung darf nur auf schriftliche 
Verfügung des Richters erfolgen und ist von dem Registerführer oder, wenn sie von dem 
Richter eingeschrieben wird, von diesem zu unterschreiben. 
#49. Auf die Führung der Register finden auch die Vorschriften der §§ 2, 5, 6, 
12 bis 14, 22, des § 26 Satz 2, der §§ 27, 28, 31 bis 36, 38, 43 Anwendung. 
Der Gebrauch der Formulare wird durch die Muster G und H erläutert. 
2. Vereinsregister. 
8 50. Für die einen Verein betreffenden Eintragungen sind zwei gegenüberstehende 
Seiten des Vereinsregisters zu verwenden. 
851. In der ersten Spalte ist die laufende Nummer der Eintragung, in der 
zweiten Spalte sind außer dem Namen und dem Sitze des Vereins die darauf sich be-
	        
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