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ziehenden Aenderungen (zu vergl. §§ 57, 64, 71 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu
vermerken.
In die dritte Spalte sind einzutragen:
der Tag der Errichtung der Satzung;
solche Bestimmungen der Satzung, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes
beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes und der Liquidatoren ab-
weichend von den Vorschriften des § 28 Absatz 1 und des § 48 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln (zu vergl. § 64, § 76 Absatz 1 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs);
ferner der Tag einer Aenderung der Satzung und, sofern die Aenderung eine der
vorbezeichneten Bestimmungen betrifft, der Inhalt, andernfalls aber nur eine
allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Aenderung (zu vergl. § 71 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs).
In die vierte Spalte sind die Mitglieder des Vorstandes nach Namen, Vornamen,
Stand und Wohnort sowie die Aenderungen des Vorstandes und die erneute Bestellung
eines Vorstandsmitglieds anzugeben (zu vergl. §§ 64, 67 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
In die fünfte Spalte sind einzutragen:
die Auflösung, die Entziehung der Rechtsfähigkeit, die Eröffnung des Konkurses und
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
ferner unter Angabe der Namen, der Vornamen, des Standes und Wohnorts die
Personen der Liquidatoren und die sie betreffenden Aenderungen;
endlich Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von
der Vorschrift des § 48 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln und nicht
schon in der Satzung enthalten sind (zu vergl. §§ 74 bis 76 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs).
Die sechste Spalte dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Eintragungen,
insbesondere für den Fall, daß der Inhalt einer Eintragung durch eine spätere Eintragung
nur theilweise geändert wird und deshalb seine Bedeutung nicht verliert (zu vergl. § 47
Absatz 1).
*52. Für jeden eingetragenen Verein werden besondere Akten gehalten. Die
Akten sind mit dem Namen des Vereins und mit der Nummer zu versehen, welche der
Verein im Register führt.
In die Registerakten sind aufzunehmen:
die zur Eintragung bestimmten Anmeldungen nebst den ihnen beigefügten Schrift-
stücken, die gerichtlichen Verfügungen, die Mittheilungen anderer Behörden und
die Nachweise über die Bekanntmachungen.
Die Vorschriften des § 4 finden Anwendung. 8
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