Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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ziehenden Aenderungen (zu vergl. §§ 57, 64, 71 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu 
vermerken. 
In die dritte Spalte sind einzutragen: 
der Tag der Errichtung der Satzung; 
solche Bestimmungen der Satzung, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes 
beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes und der Liquidatoren ab- 
weichend von den Vorschriften des § 28 Absatz 1 und des § 48 Absatz 3 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln (zu vergl. § 64, § 76 Absatz 1 Satz 2 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
ferner der Tag einer Aenderung der Satzung und, sofern die Aenderung eine der 
vorbezeichneten Bestimmungen betrifft, der Inhalt, andernfalls aber nur eine 
allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Aenderung (zu vergl. § 71 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
In die vierte Spalte sind die Mitglieder des Vorstandes nach Namen, Vornamen, 
Stand und Wohnort sowie die Aenderungen des Vorstandes und die erneute Bestellung 
eines Vorstandsmitglieds anzugeben (zu vergl. §§ 64, 67 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
In die fünfte Spalte sind einzutragen: 
die Auflösung, die Entziehung der Rechtsfähigkeit, die Eröffnung des Konkurses und 
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; 
ferner unter Angabe der Namen, der Vornamen, des Standes und Wohnorts die 
Personen der Liquidatoren und die sie betreffenden Aenderungen; 
endlich Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von 
der Vorschrift des § 48 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln und nicht 
schon in der Satzung enthalten sind (zu vergl. §§ 74 bis 76 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs). 
Die sechste Spalte dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Eintragungen, 
insbesondere für den Fall, daß der Inhalt einer Eintragung durch eine spätere Eintragung 
nur theilweise geändert wird und deshalb seine Bedeutung nicht verliert (zu vergl. § 47 
Absatz 1). 
*52. Für jeden eingetragenen Verein werden besondere Akten gehalten. Die 
Akten sind mit dem Namen des Vereins und mit der Nummer zu versehen, welche der 
Verein im Register führt. 
In die Registerakten sind aufzunehmen: 
die zur Eintragung bestimmten Anmeldungen nebst den ihnen beigefügten Schrift- 
stücken, die gerichtlichen Verfügungen, die Mittheilungen anderer Behörden und 
die Nachweise über die Bekanntmachungen. 
Die Vorschriften des § 4 finden Anwendung. 8 
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