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Unberührt bleiben die für nichtsächsische Versicherungsgesellschaften und Versicherungs-
anstalten geltenden Vorschriften.
& 6. Das Ministerium des Innern kann Anstalten zur Ausstellung von Lager-
scheinen und Lagerpfandscheinen ermächtigen. Die Ermächtigung ist widerruflich.
Das Ministerium des Innern kann auch nähere Bestimmungen über Lagerscheine,
unbeschadet des § 363 Absatz 2 und der §§ 364, 365, 424 des Handelsgesetzbuchs,
sowie über Lagerpfandscheine treffen.
7. Die Polizeibehörden haben auf Antrag den Verlust eines Inhaberpapiers im
Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist unverzüglich und
auf Verlangen auf dem schnellsten Wege, insbesondere telegraphisch oder telephonisch,
herbeizuführen. Eine Glaubhaftmachung des Verlustes ist nicht erforderlich. Die Kosten
der Bekanntmachung sind von dem Antragsteller zu tragen und auf Verlangen der
Polizeibehörde vorzuschießen.
Polizeibehörde im Sinne des Absatz 1 ist die Amtshauptmannschaft, in Städten mit
Revidirter Städteordnung der Stadtrath. Soweit in Städten mit Revidirter Städte-
ordnung eine besondere Sicherheitspolizeibehörde besteht, tritt diese an die Stelle des
Stadtraths.
II. Zur Ausführung des Binnenschiffahrtsgesetzes und des Flößereigesetzes.
6#. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Binnenschiffahrtsgesetzes ist die
Kreishauptmannschaft Dresden.
Zuständige Behörde im Sinne des § 96 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes und des
§ 27 Nr. 2 des Flößereigesetzes ist die Sicherheitspolizeibehörde des Ortes der Bergung.
III. Schlußbestimmungen.
#.rlangt eine Justiz= oder Verwaltungsbehörde oder ein Notar Kenntniß davon,
daß eine Anmeldung zum Handelsregister, zum Genossenschaftsregister, zum Vereinsregister
oder zum Schiffsregister unrichtig oder unvollständig erfolgt oder daß sie zu Unrecht
unterblieben ist, so haben sie dem Registergerichte kostenfrei Mittheilung zu machen.
Erlangt insbesondere ein Elbstromamt Kenntniß von Thatsachen, die eine Ver-
pflichtung zur Anmeldung bei dem Schiffsregistergerichte begründen können, so ist in der
Mittheilung auf den Inhalt des ertheilten oder des ungültig gewordenen Schiffspatents
Bezug zu nehmen und über das Material und die Merkzeichen des Schiffes, die Stärke
seines etwaigen Motors, die Zeit und den Ort der Erbauung sowie den Heimathsort
soweit thunlich Auskunft zu ertheilen.
1399. 83
Zu § 363
Abs. 2.
Zu § 367.