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10. Aufgehoben werden:
1. der § 2 Nr. 4 der mit Verordnung vom 28. Juli 1846 erlassenen Allgemeinen
Firmen= und Prokura-Ordnung (G.= u. V.-Bl. 1846 S. 180) und der § 3 der
Verordnung, den Gebrauch des Landeswappens auf Waarenetiketten und Marken
betreffend, vom 20. Januar 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 19);
2. die Verordnung zu Ausführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs
und des Gesetzes vom 30. Oktober 1861, die Einführung des allgemeinen
deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, vom 30. Dezember 1861 (G.= u. V.-Bl.
S. 559 flg.), soweit sie nicht schon früher außer Kraft getreten ist;
3. die Verordnung zu Ausführung der Reichsgesetze vom 15. Juni 1895, betreffend
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt und der Flößerei, vom
27. Dezember 1895 (G.= u. V.-Bl. 1896 S. 2 flg.).
* 11. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
Dresden, am 10. November 1899.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
Schurig. v. Metzsch.
Kurth.
Nr. 85. Verordnung
zur Ausführung des § 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
vom 11. November 1899.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet was folgt:
# 1. Organe des Handelsstandes im Sinne des § 126 des Reichsgesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Sinne dieser Verordnung sind
die Handels= und Gewerbekammern.
Für die Bezirke, in denen die Handelskammer und die Gewerbekammer von einander
getrennt sind, tritt an die Stelle ein aus beiden Kammern gebildeter Ausschuß. Die
Zahl der Mitglieder, die jede Kammer zu dem Ausschuß abordnet, soll dem Verhältnisse
entsprechen, in dem die Zahlen der Mitglieder beider Kammern zu einander stehen;
einigen sich die Kammern über die Zahl der zu dem Ausschuß abzuordnenden Mitglieder
nicht, so entscheidet hierüber das Ministerium des Innern. Der Vorsitzende der Handels-
kammer führt in dem Ausschusse den Vorfitz.