Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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8 2. Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den im Vollzug 
des § 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
an sie ergehenden Ersuchen des Organs des Handelsstandes kostenfrei zu entsprechen. Auf 
Ersuchen dieses Organs um Mittheilung von Akten der Behörden finden die Vorschriften 
der §§ 2, 3, 5 bis 7 der Verordnung vom 22. September 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 374) 
entsprechende Anwendung. 
&# 3 -rlangt das Organ des Handelsstandes Kenntniß von Thatsachen, auf Grund 
deren eine Berichtigung oder Vervollständigung des Handelsregisters erforderlich ist, so 
hat es dem Registergerichte Mittheilung zu machen. Die innerhalb eines Jahres vor- 
kommenden Fälle sollen der Regel nach in einer Mittheilung zusammengefaßt werden. 
Erachtet das Organ des Handelsstandes schleuniges Einschreiten des Gerichts für geboten, 
so erläßt es die Mittheilung sofort. 
#&# 4. Bevor in einem Falle, in dem über thatsächliche Verhältnisse Zweifel bestehen, 
das Gericht über eine Eintragung oder eine Löschung im Handelsregister oder in einem 
Ordnungsstrafverfahren (§§ 132 bis 140 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit) über den Einspruch entscheidet, soll es nach Abschluß der 
erforderlichen Ermittelungen das Organ des Handelsstandes um Auskunft ersuchen oder 
gutachtlich hören. Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn die Entscheidung einem 
Antrage des Organs des Handelsstandes entspricht. 
Die Rückäußerung soll in angemessener Frist erfolgen. Das Gericht kann eine Frist 
bestimmen, nach deren Ablauf es unerwartet einer Rückäußerung entscheidet. 
& 5. Das Registergericht hat das Handelsregister zum Zwecke der Berichtigung 
und Vervollständigung jedes Jahr einmal unter Zuziehung eines oder mehrerer Beisitzer 
durchzusehen. 
Die Beisitzer werden von dem Organe des Handelsstandes gewählt und dem Gerichte 
bezeichnet. Ihr Amt dauert drei Jahre. Ausscheidende können wieder gewählt werden. 
Die Beisitzer werden bei der ersten Zuziehung zu treuer und gewissenhafter Mit- 
wirkung bei der Durchsicht mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. Tagegelder 
und Reisekosten werden ihnen nach dem Gesetz vom 15. März 1880 (G.= u. V.-Bl. 
S. 39 flg.) in der Abstufung V aus der Gerichtskasse gezahlt. 
&6. Bei der Durchsicht des Handelsregisters ist zu erörtern 
1. für alle nicht gelöschten Firmen, ob die Firma noch bestehe und ob in ihren der 
Eintragung bedürftigen Verhältnissen (Inhaber, Gesellschafter, Vorstandsmitglieder, Ge- 
schäftsführer, Prokuristen, Zweigniederlassungen, Gegenstand des Unternehmens crce.) 
inzwischen eine Aenderung eingetreten sei;
	        
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