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8 2. Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den im Vollzug
des § 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
an sie ergehenden Ersuchen des Organs des Handelsstandes kostenfrei zu entsprechen. Auf
Ersuchen dieses Organs um Mittheilung von Akten der Behörden finden die Vorschriften
der §§ 2, 3, 5 bis 7 der Verordnung vom 22. September 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 374)
entsprechende Anwendung.
3 -rlangt das Organ des Handelsstandes Kenntniß von Thatsachen, auf Grund
deren eine Berichtigung oder Vervollständigung des Handelsregisters erforderlich ist, so
hat es dem Registergerichte Mittheilung zu machen. Die innerhalb eines Jahres vor-
kommenden Fälle sollen der Regel nach in einer Mittheilung zusammengefaßt werden.
Erachtet das Organ des Handelsstandes schleuniges Einschreiten des Gerichts für geboten,
so erläßt es die Mittheilung sofort.
# 4. Bevor in einem Falle, in dem über thatsächliche Verhältnisse Zweifel bestehen,
das Gericht über eine Eintragung oder eine Löschung im Handelsregister oder in einem
Ordnungsstrafverfahren (§§ 132 bis 140 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit) über den Einspruch entscheidet, soll es nach Abschluß der
erforderlichen Ermittelungen das Organ des Handelsstandes um Auskunft ersuchen oder
gutachtlich hören. Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn die Entscheidung einem
Antrage des Organs des Handelsstandes entspricht.
Die Rückäußerung soll in angemessener Frist erfolgen. Das Gericht kann eine Frist
bestimmen, nach deren Ablauf es unerwartet einer Rückäußerung entscheidet.
& 5. Das Registergericht hat das Handelsregister zum Zwecke der Berichtigung
und Vervollständigung jedes Jahr einmal unter Zuziehung eines oder mehrerer Beisitzer
durchzusehen.
Die Beisitzer werden von dem Organe des Handelsstandes gewählt und dem Gerichte
bezeichnet. Ihr Amt dauert drei Jahre. Ausscheidende können wieder gewählt werden.
Die Beisitzer werden bei der ersten Zuziehung zu treuer und gewissenhafter Mit-
wirkung bei der Durchsicht mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. Tagegelder
und Reisekosten werden ihnen nach dem Gesetz vom 15. März 1880 (G.= u. V.-Bl.
S. 39 flg.) in der Abstufung V aus der Gerichtskasse gezahlt.
&6. Bei der Durchsicht des Handelsregisters ist zu erörtern
1. für alle nicht gelöschten Firmen, ob die Firma noch bestehe und ob in ihren der
Eintragung bedürftigen Verhältnissen (Inhaber, Gesellschafter, Vorstandsmitglieder, Ge-
schäftsführer, Prokuristen, Zweigniederlassungen, Gegenstand des Unternehmens crce.)
inzwischen eine Aenderung eingetreten sei;