Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

    
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
20. Stück vom Jahre 1899. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
[—.— 
Inhalt: Nr. 87. Verordnung, die Abgabe stark wirkender Arzneimittel betr. S. 567. — Nr. 88. Verord- 
nung über die Ausstellung von Armuthszeugnissen. S. 568. — Nr. 89. Verordnung, Militär-Forst= 2c. 
Schutz-Kommandos betr. S. 569. — Nr. 90. Verordnung zur Ausführung der Civilprozeßordnung und 
der Konkursordnung. S. 583. — Nr. 91. Verordnung, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen betr. S. 589. — Nr. 92. Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. S. 595. 
  
Nr. 87. Verordnung, 
die Abgabe stark wirkender Arzneimittel betreffend; 
vom 10. November 1899. 
Mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit des neuerdings als Ersatzmittel für Morphium 
häufiger in Gebrauch kommenden Heroin wird hiermit in das der Verordnung vom 
5. Juni 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 103) beigegebene Verzeichniß hinter herba Hyos- 
cVami auch „Heroinum et ejus salia — Heroin und dessen Salze — 0,015 Z“ auf- 
genommen und bestimmt, daß auf dieses Arzneimittel künftig die Vorschriften der gedachten 
Verordnung ebenfalls Anwendung zu leiden haben. 
Außerdem wird der § 4 der Verordnung vom 5. Juni 1896 durch folgende Be- 
stimmung ersetzt: 
64. Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche 
Chloralhydrat, Chloralformamid, Morphin, Heroin, Cocain oder deren Salze, 
Aethylenpräparate, Amylenhydrat, Paraldehyd, Sulfonal, Trional oder Urethan 
enthalten, darf nur auf jedesmal erneute, schriftliche, mit Datum und Unterschrift 
versehene Anweisung eines Arztes oder Zahnarztes erfolgen. 
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin, Heroin oder deren Salzen 
zum inneren Gebrauch ohne erneute ärztliche Anweisung gestattet, wenn diese 
Ausgegeben zu Dresden den 11. Dezember 1899. 84
	        
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