Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
20. Stück vom Jahre 1899.
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Inhalt: Nr. 87. Verordnung, die Abgabe stark wirkender Arzneimittel betr. S. 567. — Nr. 88. Verord-
nung über die Ausstellung von Armuthszeugnissen. S. 568. — Nr. 89. Verordnung, Militär-Forst= 2c.
Schutz-Kommandos betr. S. 569. — Nr. 90. Verordnung zur Ausführung der Civilprozeßordnung und
der Konkursordnung. S. 583. — Nr. 91. Verordnung, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen betr. S. 589. — Nr. 92. Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. S. 595.
Nr. 87. Verordnung,
die Abgabe stark wirkender Arzneimittel betreffend;
vom 10. November 1899.
Mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit des neuerdings als Ersatzmittel für Morphium
häufiger in Gebrauch kommenden Heroin wird hiermit in das der Verordnung vom
5. Juni 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 103) beigegebene Verzeichniß hinter herba Hyos-
cVami auch „Heroinum et ejus salia — Heroin und dessen Salze — 0,015 Z“ auf-
genommen und bestimmt, daß auf dieses Arzneimittel künftig die Vorschriften der gedachten
Verordnung ebenfalls Anwendung zu leiden haben.
Außerdem wird der § 4 der Verordnung vom 5. Juni 1896 durch folgende Be-
stimmung ersetzt:
64. Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche
Chloralhydrat, Chloralformamid, Morphin, Heroin, Cocain oder deren Salze,
Aethylenpräparate, Amylenhydrat, Paraldehyd, Sulfonal, Trional oder Urethan
enthalten, darf nur auf jedesmal erneute, schriftliche, mit Datum und Unterschrift
versehene Anweisung eines Arztes oder Zahnarztes erfolgen.
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin, Heroin oder deren Salzen
zum inneren Gebrauch ohne erneute ärztliche Anweisung gestattet, wenn diese
Ausgegeben zu Dresden den 11. Dezember 1899. 84