Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 568 — 
Mittel nicht in einfachen Lösungen oder einfachen Verreibungen, sondern als 
Zusatz zu anderen arzneilichen Zubereitungen verschrieben sind und der Gesammt— 
gehalt der Arznei an Morphin oder dessen Salzen 0,os g, an Heroin oder dessen 
Salzen 0,o15 g nicht übersteigt. Auf Arzneien, welche zu Einspritzungen unter 
die Haut bestimmt sind, findet dies keine Anwendung. 
Dresden, am 10. November 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Kreher. 
  
Nr. 88. Verordnung 
über die Ausstellung von Armuthszeugnissen; 
vom 14. November 1899. 
Fir die Ausstellung eines Zeugnisses zur Erlangung des Armenrechts in einem gericht— 
lichen Verfahren (Civilprozeßordnung 8 118 Absatz 2, Strafprozeßordnung 8 419 
Absatz 3, Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 8 14) 
ist die Ortsbehörde des Wohnortes des Gesuchstellers — Stadtrath, Bürgermeister, 
Gemeindevorstand, Gutsvorsteher — zuständig. 
Das Zeugniß bedarf der Beglaubigung durch die amtshauptmannschaftliche Behörde, 
sofern es nicht von dem Stadtrath einer Stadt mit Revidirter Städteordnung ausgestellt ist. 
Dresden, den 14. November 1899. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Schurig. v. Metsch. 
Kurth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.