Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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§ 20. Der Kommandirte hat von seinen Waffen nur insoweit Gebrauch zu machen, 
als es zur Erreichung der in den vorstehenden Paragraphen angegebenen Zwecke er- 
forderlich ist. 
Der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wenn der Gebrauch des Seiten- 
gewehres unzureichend erscheint. Der Zeitpunkt, wenn der Waffengebrauch eintreten soll, 
und die Art und Weise seiner Anwendung muß von dem Kommandirten jedesmal selbst 
erwogen werden. (§ 7 des Gesetzes vom 20. März 1837; G.= u. V.-Bl. v. J. 1881 
S. 146.) 
& 21. Wenn jemand durch Anwendung der Waffen von Seiten des Kommandirten 
verletzt worden, so liegt dem letzteren ob, sobald die Umstände es irgend zulassen, die 
nächste Polizeibehörde davon zu benachrichtigen. (§ 9 des Gesetzes vom 20. März 1837; 
G.= u. V.-Bl. v. J. 1881 S. 146.) 
*22. Trifft der Kommandirte zugleich auf mehrere Frevler, so lassen sich über 
sein Verhalten in solchen Fällen keine bestimmten Vorschriften geben. Er muß nach 
eigenem Ermessen in Gemäßheit der vorstehenden Paragraphen, jedoch stets mit größter 
Entschlossenheit handeln. 
# 23. Nimmt der Kommandirte wahr, daß in dem seiner Aufsicht anvertrauten 
Bereiche Entwendungen von Holz oder anderen Forsterzeugnissen, von Wild oder Fischen 
vorgefallen sind, und entdeckt er die Spur der Thäter, so hat ek dieselbe sofort weiter zu 
verfolgen. Ist das Entwendete von letzteren bereits in Gewahrsam gebracht und erscheint 
eine sofortige Haussuchung geboten, so hat der Kommandirte unter Vorzeigung seines 
Ausweispapiers die Polizeibehörde, nach Befinden den betreffenden Forstbeamten um Vor- 
nahme derselben zu ersuchen, welche den etwaigen Fund zunächst in Verwahrung zu 
nehmen haben. 
#24. Trifft der Kommandirte in dem seiner Aufsicht angewiesenen Bezirke, außer- 
halb der öffentlichen Wege, Personen mit unverbundenen Schießgewehren an, deren Be- 
fugniß hierzu ihm nicht bekannt ist, oder nicht aus ihrem Aeußeren, wie bei Gendarmen cc., 
unzweideutig hervorgeht, so hat er selbigen zuzurufen, das Gewehr abzulegen und ihre 
Ausweispapiere zu fordern. Vermag sich der Betroffene nicht auszuweisen, so hat der 
Kommandirte das Gewehr an sich zu nehmen und ersteren, falls er ihm nicht persönlich 
bekannt, vorläufig festzunehmen und mit dem Gewehre der nächsten Polizei= beziehentlich 
Gerichtsbehörde zu übergeben. 
625. Leistet der Betroffene dem Zurufe, das Gewehr abzulegen, keine Folge, oder 
hebt er es wieder auf, nachdem er es von sich gelegt, widersetzt er sich der Abnahme seines 
Gewehres oder der vorläufigen Festnahme, so hat der Kommandirte in Gemäßheit der 
§§ 16 bis 21 zu handeln. 
1899. 85
	        
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