Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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*26. Ueber alle dergleichen Vorfälle hat der Kommandirte ohne Verzug Meldung 
zu machen. 
§ 27. Desgleichen hat er auch andere Vorfälle von außergewöhnlicher Bedeutung, 
wie z. B. die Entdeckung von Waldbränden, Feuersbrünsten und Einbrüchen von Diebs- 
und Raubgesindel ungesäumt zur Kenntniß der Revierverwaltung beziehentlich der nächsten 
Polizeibehörde zu bringen und auf alle die öffentliche Sicherheit betreffenden Vorkomm- 
nisse seine Aufmerksamkeit zu richten. 
§ 28. Jeder Meldung oder Anzeige muß die strengste Wahrheit zu Grunde liegen, 
so daß der Kommandirte sie nöthigenfalls auch mit gutem Gewissen beschwören kann. 
§ 29. Hat der Kommandirte bei vorschriftsmäßigem Waffengebrauche eine Person 
verwundet oder getödtet, so wird ihm wegen aller Folgen seiner Handlung der gesetzliche 
Schutz zu theil werden. 
* 30. Dem Kommandirten wird es zwar zur Pflicht gemacht, seine Obliegenheiten 
mit Ernst und Nachdruck auszuüben, er hat sich aber auch dabei aller unnöthigen Strenge, 
namentlich gegen Leute, die sich ihm nicht widersetzen, zu enthalten. 
&31. Wenn ein Kommandirter für eine Handlung, die eine Verletzung seiner 
Dienstanweisung enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich ver- 
sprechen läßt, so unterliegk er der gesetzlichen Strafe wegen Bestechung. 
*#32. Wenn an einem Orte mehrere Kommandirte aufsgestellt sind, so wird seiten 
des Truppentheils ein Führer eventuell ein Unteroffizier oder Oberjäger für dieses 
Kommando bestimmt. 
Der Kommandoführer tritt den anderen Kommandirten gegenüber in das Verhältniß 
eines militärischen Vorgesetzten (ohne Strafgewalt). Derselbe ist für alle Fälle zur 
Meldungerstattung an das Bataillon verpflichtet. 
33. Diejenigen königlichen Forstbeamten, welchen der betreffende Bezirk unter- 
stellt itt, nehmen dem Kommandirten gegenüber die Stelle von Vorgesetzten ein. Ein 
Förster, Reviergehülfe und Forst-Gendarm ist nur dann sein Vorgesetzter, wenn der 
Kommandirte diesem Beamten von der Revierverwaltung ausdrücklich unterstellt ist. Die 
dem Kommandirten von der Forstbehörde ertheilten Dienstvorschriften und auf seinen 
Dienst Bezug habenden Befehle hat er ebenso auszuführen, als wenn sie ihm von einem 
militärischen Vorgesetzten ertheilt wären. 
Er hat sich bei den vorgesetzten Forstbeamten militärisch an= und abzumelden 
und denselben militärische Ehrenerweisungen — mit Ausnahme von Frontmachen und 
Honneurs mit dem Gewehre zu machen. 
 
	        
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