Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Ist er angewiesen, solches geladen zu führen, so hat er dasselbe doch immer zu sichern. 
Es ist dem Kommandirten streng untersagt, sein Dienstgewehr zu Jagdzwecken zu 
benutzen. Eine andere als die Dienstwaffe, wie z. B. Jagdflinte u. dergl., darf der zum 
Schutz von Gemeinde= beziehentlich Privat-Waldungen und Fluren Kommandirte nicht 
führen. 
&# 8. Den Waffen und der Munition ist im Gebrauche wie bei der Verwahrung im 
Quartiere eine stete Sorgfalt, sowie dem geladenen Gewehre ganz besonders eine große 
Vorsicht zu widmen. 
Vor der Rückkehr in das Quartier hat der Kommandirte unter allen Umständen zu 
entladen. Dieselbe Vorsicht ist auch bei jedem Betreten geschlossener Räume zu beobachten. 
§#9. Der guten Erhaltung der Waffen und Bekleidungsstücke muß der Kommandirte 
die größte Sorgfalt widmen. Jede Beschädigung an der Waffe hat derselbe sogleich seinem 
Bezirks-Kommando, sowie der vorgesetzten Amtshauptmannschaft, beziehentlich dem nach 
§ 3 von derselben Beauftragten zu melden, und, wenn dieselbe bei Ausübung seines 
Dienstes entstanden, der Meldung an das Bezirks-Kommando eine entsprechende Be- 
scheinigung der betreffenden Behörde beizufügen. 
Für den guten Zustand seiner Waffe ist der Kommandirte allein verantwortlich. 
10. Jeder Kommandirte wird für die Dauer seines Kommandos mit 10 Stück 
scharfen Patronen ausgerüstet. 
Ueber den Verbrauch der Patronen ist bei Entlassung des Kommandirten beziehentlich 
bei etwaigem Antrage auf Ergänzung der Munition seiten der Behörde eine Bescheinig- 
ung auszustellen. 
# 11. Bei Begehung des seiner Aufsicht übergebenen Bezirks hat der Kommandirte 
sein Augenmerk vorzugsweise auf vorkommende Felddiebstähle, sowie auf Zuwiderhand- 
lungen gegen die zum Schutze der Forsten und der Jagd bestehenden Bestimmungen des 
Forst= und Feldstrafgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. April 1894 und des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich zu richten. 
&f 12. Trifft der Kommandirte Felddiebe oder Forst= oder Jagd-Frevler oder solche, 
welche sich sonst ein unter § 1 fallendes Ungebührniß zu Schulden kommen lassen, an, 
so hat er sie anzuhalten, sie nach ihren Vor= und Zunamen, Stand und Wohnort zu 
befragen, ihnen das etwa bereits Entwendete abzunehmen, auch sie durch Wegnahme der 
Werkzeuge, Waffen oder Geräthschaften, mit welchen das Vergehen verübt worden ist, 
oder durch Wegnahme anderer Sachen, welche dieselben bei sich haben, zu pfänden und, 
dafern sie ihm nicht persönlich bekannt sind, der nächsten Orts= oder sonstigen Behörde, 
welche ihm bei seiner Aufstellung für diesen Fall bezeichnet worden ist, als vorläufig 
Festgenommene zuzuführen.
	        
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