Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Wird die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils 
angeordnet, so erfolgt sie durch einmalige Einrückung in das Amtsblatt. 
8 12. In dem Aufgebotsverfahren, das auf Grund der 88 1162, 1191, 1199 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Hypothekenbriefs 
oder eines nicht auf den Inhaber ausgestellten Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ein— 
geleitet wird, finden die Vorschriften des § 11 Absatz 1, 2 Anwendung. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der 
ersten Einrückung in das Amtsblatt. Ist in dem Hypotheken-, Grundschuld= oder Renten- 
schuldbrief eine Verfallzeit angegeben, die zur Zeit der ersten Einrückung in das Amts- 
blatt noch nicht abgelaufen ist, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem 
Verfalltage drei Monate abgelaufen sind. 
Die im § 1017 Aksatz 2, 3 der Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Bekanntmach- 
ungen sind einmal in das Amtsblatt einzurücken. 
&13. Anwärter zu einer Familienanwartschaft, deren Leben oder Aufenthalt 
unbekannt ist, können, soweit es nach gesetzlicher Vorschrift oder nach der Satzung der 
Familienanwartschaft ihrer Zustimmung zu einer die Familienanwartschaft betreffenden 
Maßnahme bedarf, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Widerspruchsrecht aus- 
geschlossen werden. 
Für das Aufgebotsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 947 bis 955, 957, 
958 der Civilprozeßordnung und die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis 16. 
14. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht Dresden. 
Antragsberechtigt ist der Anwartschaftsbesitzer. Der gesetzliche Vertreter bedarf zu 
dem Antrage der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. 
15. Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens ein Verzeichniß der 
bekannten Anwärter vorzulegen und glaubhaft zu machen, daß ihm weitere Anwärter 
unbekannt sind. 
Zur Glaubhaftmachung genügt die Versicherung an Eidesstatt, unbeschadet der Be- 
fugniß des Gerichts, weitere Ermittelungen anzuordnen. 
8 16. Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen. 
In dem Aufgebote sind die Anwärter, deren Leben oder Aufenthalt unbekannt ist, 
aufzufordern, sich spätestens im Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls sie mit ihrem 
Widerspruchsrecht ausgeschlossen werden würden. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots ist auch in die Leipziger Zeitung 
zweimal einzurücken.
	        
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