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Die Befragung erfolgt
1. sofort nach Abgabe des ersten wirksamen Gebots, wenn das Recht, das der Fest-
tellung des geringsten Gebots zu Grunde gelegt worden ist, den Vorrang vor dem Vor-
aufsrechte hat und der eingetragene Vorkaufspreis geringer ist, als der Geldwerth des
estgestellten geringsten Gebots;
2. in anderen Fällen nach Abgabe des ersten wirksamen Gebots, das den eingetragenen
Borkaufspreis erreicht oder übersteigt, oder, falls die abgegebenen Gebote geringer sind,
or dem Schlusse der Versteigerung.
14. Wenn der Vorkaufsberechtigte in einem der Fälle des § 13 die Ausübung
eines Rechtes abgelehnt oder sich nicht erklärt hat oder wenn er nicht erschienen ist, so
st mit der Versteigerung ohne Rücksicht auf das Vorkaufsrecht zu verfahren.
Der Vorkaufsberechtigte ist an seine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufs-
zechts gebunden.
15. Uebt der Vorkaufsberechtigte sein Recht aus, so hat ihm das Gericht durch
Beschluß das Eigenthum am Grundstücke zuzusprechen (Uebereignungsbeschluß).
In dem Beschlusse sind das Grundstück, der Vorkaufsberechtigte und der Vorkaufs-
preis zu bezeichnen.
Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.
16. Durch den Uebereignungsbeschluß wird der Vorkaufsberechtigte Eigenthümer
Ves Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.
Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf die sich das Vorkaufs-
recht erstreckt, soweit ihre Beschlagnahme noch wirksam ist. Weitergehende Ansprüche des
Vorkaufsberechtigten bleiben unberührt; er kann aber ihretwegen weder die Bezahlung
des Vorkaufspreises verweigern noch von der Ausübung des Vorkaufsrechts zurücktreten.
# 17. Mit dem Uebereignungsbeschluß erlöschen die Rechte am Grundstücke, die
em Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam sind.
Die Rechte am Grundstücke, die dem Vorkaufsberechtigten gegenüber wirksam sind,
leiben bestehen, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berück-
ichtigt worden sind. Den Anspruch des Gläubigers hat der Vorkaufsberechtigte, soweit
er ihm gegenüber wirksam ist, baar zu bezahlen.
Dadurch, daß der Vorkaufsberechtigte nicht Zahlung leistet, geht er des durch den
Uebereignungsbeschluß erworbenen Rechtes nicht verlustig.
618. Dem Vorkaufsberechtigten gegenüber sind die Rechte am Grundstücke wirk-
sam, die den Vorrang vor dem Vorkaufsrechte haben.
Die nachstehenden Rechte am Grundstücke sind dem Vorkaufsberechtigten gegenüber
insoweit wirksam, als sie durch den eingetragenen Vorkaufspreis gedeckt werden.
1899. 87