Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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2. An die Stelle des § 166 tritt folgende Vorschrift: 
Soweit Forderungen nach den Kaufsbedingungen bezahlt werden, erwirbt der 
Ersteher die Hypotheken. 
Dasselbe gilt, soweit der Ersteher den Betrag einzahlt, bis zu welchem das 
Grundstück für ungewisse Forderungen verpfändet ist. 
Der Ersteher kann auch vor seiner Eintragung als Eigenthümer die Hypo- 
theken auf seinen Namen umschreiben lassen. 
3. Der Absatz 1 Satz 1 und der Absatz 2 des § 193 werden durch folgende Vor- 
schrift ersetzt: 
Die Zwangsverwaltung erstreckt sich auf alle Gegenstände, die in einer nach 
dem Reichsgesetze angeordneten Zwangsverwaltung von der Beschlagnahme um- 
faßt werden. 
6#29. Ist ein Bergbaurecht oder eine sonstige Berechtigung, für welche die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, Gegenstand der Zwangsversteigerung oder 
der Zwangsverwaltung, so sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 
Die Schätzung eines Bergbaurechts im Zwangsversteigerungsverfahren kann außer 
in dem Falle des § 24 Absatz 3 auch dann unterbleiben, wenn sie vom Bergamte, das 
um eine Erklärung zu ersuchen ist, als unthunlich oder als unverhältnißmäßig kostspielig 
bezeichnet wird. 
*30. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
Zeiunpeifel, die bei der Ausführung dieser Verordnung entstehen, entscheidet das Justiz- 
Ministerium. Solche Entscheidungen sind im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt zu 
machen und dienen zur Norm in anderen Fällen, bis eine Abänderung durch Gesetz 
erfolgt. 
Dresden, den 5. Dezember 1899. 
Ministerium der Justiz. 
Schurig. 
Kurth.
	        
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