Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Auf der zur Anheftung verwendeten Ausfertigung sind der Tag der Anheftung und 
der Tag der Abnahme zu vermerken. Nach der Abnahme ist die Ausfertigung zu den 
Akten zu bringen. 
Wird die Terminsbestimmung vorzeitig entfernt, so soll sie erneut angeheftet werden. 
& 11. Die Zustellung einer Terminsbestimmung erfolgt in Ansehung der böffent- 
lichen Lasten des Grundstücks und der ihnen gleichstehenden Lasten an diejenige Behörde 
oder Person, die mit der Einhebung beauftragt ist. 
Die Terminsbestimmung ist abschriftlich der Gemeindebehörde mitzutheilen, in deren 
Bezirke das Grundstück liegt, sowie der Bezirkssteuereinnahme. 
Die in den vorstehenden Vorschriften bezeichneten Behörden oder Personen sind auch 
von der Anordnung der Zwangsverwaltung zu benachrichtigen. 
&12. Das Gericht kann sächsischen Gemeinden (mit Einschluß der Kirchen= und 
Schulgemeinden), dem Erbländischen ritterschaftlichen Kreditverein im Königreiche Sachsen, 
der Landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafenthums Oberlausitz sowie 
dem Stiftungsausleihefonds bei dem Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts den Betrag der für ein Gebot verlangten Sicherheit auf Antrag 
aus der Gerichtskasse vorschießen, wenn die Zusage ertheilt wird, den Vorschuß binnen 
zwei Wochen zurückzuzahlen. 
13. Vor Erlaß des im § 130 Absatz 1 und 2 des Reichsgesetzes bezeichneten 
Ersuchens soll das Gericht die Grundakten herbeiziehen. 
§sH 14. Den nach den §§ 94, 150 des Reichsgesetzes bestellten Verwaltern ist zu 
ihrer Legitimation eine Ausfertigung des die Bestellung aussprechenden Beschlusses aus- 
zuhändigen. 
Nach Beendigung der Verwaltung ist die Ausfertigung zurückzugeben. 
*15. Aufs die Zwangsvollstreckung in ein Bergbaurecht oder in eine sonstige Be- 
rechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die 
vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 
In Ansehung der Beiträge zu den Knappschaftskranken= und Knappschaftspensions- 
kassen sind die Vorstände dieser Kassen im Sinne des § 11 mit der Einhebung betraut. 
Bei Bergbaurechten ist das Bergamt von der Anordnung der Zwangsversteigerung 
oder der Zwangsverwaltung, von der einstweiligen Einstellung und der Aufhebung des 
Verfahrens sowie von der Bestimmung des Versteigerungstermins in Kenntniß zu setzen. 
§16. Die Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, betreffend die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen, vom 16. August 1884
	        
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