Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Pferde durch Vormusterungs-Kommissionen statt, deren für jede Amtshauptmannschaft) 
eine eingesetzt wird. 
Das Kriegs-Ministerium ist berechtigt, die Vormusterungen über 10 Jahre hinaus 
für das ganze Land oder für einzelne Theile desselben aufzuschieben, oder unter beson- 
deren Verhältnissen in den Zwischenjahren, allgemein oder in einzelnen Landestheilen, 
eine Vormusterung außerterminlich anzuordnen. 
Die Vormusterungs-Kommission wird aus einem vom kommandirenden General zu 
bestimmenden Offizier — in der Regel einem Stabsoffizier — und dem Amtshaupt- 
mann gebildet. Die Kommandirung der Offiziere erfolgt durch dasjenige General-- 
Kommando, zu dessen Pferdegestellungsbezirk der bezügliche Landestheil gehört. 
82. 
Aus dem Ergebniß der Vormusterungen soll ein möglichst einheitliches Urtheil über 
den Pferdebestand aller zu dem Pferde-Gestellungsbezirk eines Armeekorps gehörigen 
Landestheile gewonnen werden. Die kommandirenden Generale sind zur Erreichung 
dieses Zweckes ermächtigt, die als Kommissare fungirenden Offiziere zu vereinigen und 
der Vormusterung einer Amtshauptmannschaft, die durch einen älteren Kavallerieoffizier 
(Brigade-, Regiments= 2c. Kommandeur) vorzunehmen ist, beiwohnen zu lassen. Bei den 
von ihnen sodann selbständig auszuführenden übrigen Pferde-Vormusterungen sind die- 
selben Grundsätze bei Beurtheilung der Pferde zu Grunde zu legen. 
§ 3. 
Der Kreishauptmann bestimmt im Einvernehmen mit dem kommandirenden General 
die Orte und Termine, an welchen die Vormusterungen abgehalten werden. 
Die Orte sind so zu wählen, daß die Pferde ihrem Besitzer möglichst nicht über einen 
halben Tag entzogen werden. Es wird deshalb darauf Bedacht zu nehmen sein, an 
einem Tage mehr als eine Musterung und zwar an verschiedenen Orten abzuhalten, da- 
bei auch die Pferde aus den entfernt gelegenen Ortschaften zuerst zu mustern. 
Die Termine sind mit der besonderen Rücksicht anzusetzen, daß die Pferdebesitzer 
durch entsprechende Wahl der Jahreszeit möglichst wenig beeinträchtigt werden. 
Die Amtshauptleute haben diese Orte und Termine jedesmal rechtzeitig auf orts- 
übliche Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu bringen; dabei wird zugleich die Reihen- 
folge zu bestimmen sein, in welcher die Ortschaften zur Vorstellung gelangen. 
  
*) Anmerkung. Was in diesem Reglement hinsichtlich der Amtshauptmannschaften und Amts- 
hauptleute angeordnet ist, gilt gleichmäßig auch hinsichtlich der aus den Stadtbezirken Dresden, Leipzig, 
sowie Chemnitz gebildeten Pferde= Aushebungsbezirke und der für letztere bestimmten Civil-Kommissare 
(siehe 8§ 24). 
1899. 6
	        
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