Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Dasselbe gilt, dafern auf Grund von 8 34 Absatz 2 Ziffer 5 des Invaliden— 
versicherungsgesetzes für einzelne Berufszweige der Jahresarbeitsverdienst abweichend von 
dem 300fachen Betrage des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter fest— 
gesetzt wird. 
5. Als Verwaltungsstreitverfahren kommt das durch das Gesetz unter D, das Zu 823 Ab— 
Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, vom 30. Januar 1835 sammt den 
hierauf bezüglichen späteren Gesetzen geordnete Verfahren in Administrativstreitigkeiten 
zur Anwendung. 
86. Der Anspruch auf Bewilligung von Rente ist schriftlich oder zu Protokoll 
bei derjenigen unteren Verwaltungsbehörde (8 2c) oder Gemeindebehörde (8 2ch an- 
zumelden, welche für den Wohnort oder Beschäftigungsort des Versicherten und, wenn er 
einen solchen im Inlande nicht mehr hat, für seinen letzten Wohn= oder Beschäftigungsort 
zuständig ist. 
Die Gemeindebehörde hat die Anmeldung alsbald an die für ihren Bezirk zuständige 
untere Verwaltungsbehörde weiterzugeben. 
8 7. Zur Begründung des Anspruchs sind einzureichen: die letzte Quittungskarte 
und die Bescheinigungen über die Aufrechnung der früheren Quittungskarten (§ 134 des 
Gesetzes), sowie etwaige Bescheinigungen über die Betheiligung bei besonderen Kassen- 
einrichtungen (§ 9 Absatz 2 des Gesetzes), bei Beanspruchung von Invalidenrente ein 
ärztliches Zeugniß oder ein sonstiger Nachweis für die behauptete Erwerbsunfähigkeit 
(§§ 15 und 16 des Gesetzes), bei Beanspruchung von Altersrente eine Geburts= oder 
sonstige Urkunde, durch welche die Vollendung des 70. Lebensjahres nachgewiesen wird. 
Die weitere Vorbereitung und Begutachtung des Antrags auf Rentenbewillig- 
ung liegt der unteren Verwaltungsbehörde ob; die letztere hat daher, soweit nöthig, die 
fehlenden Beweisstücke zur Begründung des Anspruchs herbeizuziehen und die zur Klar- 
stellung des Sachverhaltes sonst erforderlichen Erhebungen anzustellen, auch bei Anwend- 
barkeit der Uebergangsbestimmungen (§ 189 flg. des Gesetzes) zu erörtern, ob die Voraus- 
setzungen dazu vorliegen. 
6a9#. Ist ein Rentenantrag offenbar unbegründet, so kann die untere Verwaltungs- 
behörde den Rentenbewerber zwar über die Aussichtslosigkeit seines Anspruchs belehren; 
es ist jedoch keine förmliche Bescheidung, welche als Zurückweisung des Anspruchs auf- 
gefaßt werden kann, zu ertheilen, vielmehr bei Aufrechterhaltung des letzteren dem Vor- 
stande der Versicherungsanstalt beziehentlich nach Absebung des geordneten Verfahrens 
die Entscheidung zu überlassen. 
88“ 
atz 2 und §50 
Absatz 3 des 
Gesetzes. 
Zu 8§ 57 
folgende und 
§ 112 des 
Gesetzes.
	        
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