Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Zu 857,1 
und § 128 des 
Gesetzes. 
— 602 — 
*10. War der Rentenbewerber zuletzt vom Reiche, Staate, von einem Kommunal= 
verbande oder einer anderen öffentlichen Körperschaft oder in einem zum Bereich der 
Versicherungsanstalt gehörigen Bergwerke beschäftigt, so soll in der Regel der betreffenden 
Dienststelle oder Verwaltung beziehentlich der Berginspektion Gelegenheit zur Aussprache 
über den Rentenantrag gegeben werden. 
11. Erscheint die Einleitung eines Heilverfahrens zur Abwendung der Erwerbs- 
unfähigkeit angezeigt, so ist dem Vorstande der Versicherungsanstalt hiervon unverzüglich 
Nachricht zu geben. 
&12. Die geschäftliche Behandlung und Erledigung von Rentensachen ist unter Be- 
achtung der im Gesetze enthaltenen Vorschriften (vergl. insbesondere §§ 58, 59, 64, 112 
des Gesetzes) im Interesse der Rentenbewerber möglichst zu beschleunigen. Zu diesem 
Zwecke wie zu Vermeidung von Rückfragen ist dem Vorstande der Versicherungsanstalt 
bei Abgabe der Verhandlungen und des Gutachtens unaufgefordert und unter thunlichster 
Benutzung der von diesem aufzustellenden Formulare alles mitzutheilen, was für die Ent- 
scheidung über den erhobenen Anspruch von Belang erscheint, für die Zahlung der Rente 
oder sonst für die Versicherungsanftalt von Wichtigkeit ist. Dazu gehört die Benach- 
richtigung von Umständen, welche den Verlust des Anspruchs (§ 17 des Gesetzes), die 
Entziehung (8§ 47 des Gesetzes), das Ruhen der Rente (§ 48 des Gesetzes), deren Ueber- 
weisung an Gemeinden, Armenverbände oder andere Berechtigte (§8 24, 49 bis 51, 
55 des Gesetzes), die Entschädigungspflicht von Trägern der Unfallversicherung (88 15 
Absatz 2, 113 des Gesetzes) oder Dritten (§ 54 des Gesetzes) begründen. 
# 13. Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (§§ 42 bis 44 des Gesetzes) 
ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde oder der Gemeinde- 
behörde des Wohnortes oder letzten Beschäftigungsortes geltend zu machen, wobei sich die 
Benutzung der vom Vorstande der Versicherungsanstalt aufgestellten Formulare empfiehlt. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat den bei ihr beziehentlich durch Vermittelung der 
Gemeindebehörde eingegangenen Antrag mit den zur Begründung erforderlichen Beweis- 
stücken und sonstigen Verhandlungen dem Vorstande der Versicherungsanstalt zu über- 
senden. 
Zur Begründung des Anspruchs sind außer der letzten Quittungskarte und den Be- 
scheinigungen über die Aufrechnung der früheren Quittungskarten sowie etwaigers Be- 
scheinigungen über die Betheiligung bei besonderen Kasseneinrichtungen beizubringen: 
a) in Fällen des § 42 die standesamtliche Bescheinigung über die Eheschließung der 
auf die Beitragserstattung antragenden Versicherten, 
b) in Fällen des § 43 des Gesetzes der Bescheid oder eine Auskunft über Zubilligung 
der Unfallrente beziehentlich Ablehnung der Invalidenrente,
	        
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