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Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist ferner befugt, wahrgenommene Ordnungs-
widrigkeiten abzustellen, erforderlichen Falles auch zu diesem Zwecke das Einschreiten der
Aufsichtsbehörde zu beantragen.
§ 24. Ueber das Verfahren der Einzugsstellen bei Einziehung, Verwendung und
Verrechnung der Beiträge können vom Landesversicherungsamte nähere Bestimmungen
getroffen werden. Solange dies nicht geschieht, ist der Vorstand der Versicherungsanstalt
dazu befugt.
Insoweit die Bestimmung der Fälligkeitstermine den Einzugsstellen überlassen ist
(§ 149 Absatz 2 des Gesetzes), hat die Einziehung der Beiträge spätestens am Schlusse
jeden Vierteljahres oder, sofern die versicherungspflichtige Beschäftigung im Bezirke der
Einzugsstelle früher beendigt wird, bei Beendigung derselben zu geschehen.
Im allgemeinen ist wegen der Bestimmung in § 147 des Gesetzes darauf zu achten,
daß die Beiträge vor Ablauf eines Monats nach deren Fälligkeit eingezogen und in dieser
Frist auch die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die Quittungskarten
der Versicherten eingeklebt und vorschriftsmäßig entwerthet werden.
§ 25. Die den Einzugsstellen obliegende Entwerthung der von ihnen verwendeten
Marken hat nach Maßgabe der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Ent-
werthung und Vernichtung von Marken bei der Invalidenversicherung, vom 9. November
1899 (R.-G.-Bl. S. 665), in der Weise zu erfolgen, daß auf den einzelnen Marken
handschriftlich oder durch Stempel der Entwerthungstag in Ziffern z. B. für den 15. März
1900 „15. 3. 00."“ oder für den 10. Februar 1901 „10. 2. 01.“ deutlich angegeben
wird. Zur Entwerthung ist Tinte oder ein ähnlicher festhaltender Farbstoff zu verwenden.
Im Anschluß und auf Grund der angezogenen Bekanntmachung vom 9. November
1899 wird hiermit noch Folgendes verordnet:
a) (zu Ziffer 1 Absatz 2 der Bekanntmachung). Bei der freiwilligen Versicherung
(§§ 14, 145 des Gesetzes) sind die Versicherten, welche die Beitragsentrichtung
durch Einkleben von Marken in ihre Quittungskarten selbst bewirken, auch zur
Entwerthung derjenigen Marken verpflichtet, welche nur für eine Woche gelten.
Die Entwerthung soll alsbald nach der Einklebung erfolgen.
b) (zu Ziffer 7 der Bekanntmachung). Insoweit Marken beim Umtausch von
Quittungskarten noch nicht entwerthet sind, ist deren Entwerthung von derjenigen
Stelle vorzunehmen, welche den Umtausch bewirkt.
626. Die vorstehenden Vorschriften treten vom 1. Januar 1900 an die Stelle
der in den Ausführungsverordnungen zum Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetze
vom 2. Mai 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 69 flg.), 16. Dezember 1890 (G.= u. V.-Bl.
1891 S. 1), 28. Dezember 1891 (G. u. V.-Bl. 1892 S. 3), 31. März 1892 (G.=
1899. 89
Zu §149 des
Gesetzes.
„Zu 88§ 141,
144, 148,149
des Gesetzes
und zur Be-
kanntmachung
vom 9. Novem-
ber 1899.
Schluß-
bestimmung.