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der Vorsitzende der Handelskammer zu der Privatus May aus Polenz
Plauen i. V., Geheimer Kommerzienrath bei Neustadt.
Georgi aus Mylau;
Die Mitglieder haben durch Wahl aus ihrer Mitte den Geheimen Hofrath Dr. jur.
Mehnert zum Vorsitzenden und den Rittergutsbesitzer Domherr von Trützschler zu
dessen Stellvertreter bestimmt.
Nach Maßgabe von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Errichtung
der Staatsschuldenkasse betreffend, wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
In der Person des bei dieser Kasse angestellten Oberbuchhalters, des Kammerraths
Friedrich Otmar Dittrich ist keine Aenderung eingetreten.
Dresden, den 1 1. Dezember 1899.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf.
Wunderlich.
Nr. 96. Gesetz,
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1900
betreffend;
vom 13. Dezember 1899.
6a ».
WIN- Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 26.
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851
betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176 flg.) wegen der
provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1900 mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt:
# 1. Im Jahre 1900 sind, vorbehältlich der definitiven Regulirung durch das für
die Finanzperiode 1900/01 zu erlassende Finanzgesetz, bis zum Erlasse dieses Gesetzes
zu erheben:
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Einkommensteuer,
c) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,