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8 1. Ueber die in Kostensachen zulässigen Beschwerden entscheidet bei amtsgericht—
lichen Entscheidungen das Landgericht, bei landgerichtlichen das Oberlandesgericht.
Gegen Entscheidungen des Landgerichts über eine Beschwerde findet die weitere Be—
schwerde nur dann statt, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark über—
steigt. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts findet kein Rechtsmittel statt.
Die Vorschriften des 8 20 Absatz 1, der 88 21, 23, 24, 25, des 8 29 Absatz 1
Satz 1, Absatz 4, des § 30 Absatz 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden, und zwar die Vorschrift des
*#21 Absatz 2 auch auf die Einlegung der weiteren Beschwerde.
#&2. Für Eintragung und Löschung von Reallasten, kraft deren Geldbeträge zu
leisten sind, werden dieselben Gebühren wie bei Hypotheken erhoben, wenn der Werth der
Reallast nach § 9 der Civilprozeßordnung auf mehr als 5000 Mark zu berechnen ist.
83. Neben den bei Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden zu erhebenden
Gesammtgebühren werden auch die Gebühren für Ertheilung von Hypotheken-, Grund-
schuld= und Rentenschuldbriefen, für Bildung von Theilbriefen und für Vermerke auf
Briefen, Theilbriefen, Inhaberpapieren, Orderpapieren oder vollstreckbaren Schuldtiteln
besonders erhoben.
#. Für Eintragungen, die zur Berichtigung des Grundbuchs erfolgen, werden
dieselben Gebühren erhoben, wie für Eintragungen, die zum Eintritte der Rechtsänderung
erforderlich sind.
5. Es sind insbesondere die im nachstehenden Tarife bestimmten Gebühren zu
erheben:
1. Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, falls das Geschäft, ab-
gesehen von der Zeit des Hin= und Rückwegs, in spätestens einer
Stunde beendet ift . 2—517,
für jede angefangene weitere Stunde . 1—3.x.
Anmerkung.
Ist das Geschäft nicht in einem Tage, zu acht Arbeits-
stunden, beendet, so sind für die erste Stunde jedes folgenden
Tages 2— 5 .4 zu erheben.
2. Eintragung der vom Eigenthümer bewilligten Vormerkung eines
Anspruchs auf Uebertragung des Eigenthums, insbesondere Ein-
tragung eines Wiederkaufsrechts, und, soweit nicht der Ansatz
unter Nr. 4 anzuwenden ist, vom Eigenthümer bewilligte Ein-
tragung einer Beschränkung seiner Verfügungsbefugnti 3—.20..