10.
11.
12.
13.
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Verfügung, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten
zu einander betrifft,
Verfügung, durch welche die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und
Kindern wider den Willen eines Betheiligten geändert oder näher
geregelt werden
Amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todeswegen, die nicht
vor einem Richter errichtet worden ist, einschließlich der Ertheil—
ung des Hinterlegungsscheins .....
Rückgabe eines in gerichtliche Verwahrung genommenen Testaments,
das nicht vor dem Richter oder Notar errichtet worden war, oder
gleichzeitige Rückgabe mehrerer derartiger, von demselben Erblasser
errichteter Testamente ........
Anmerkung.
Dasselbe gilt bei Rückgabe von Erbverträgen.
Für eine Verhandlung über die Dispache die im § 42 des Gerichts-
kostengesetzes bestimmten Gebühren als Gesammtgebühren.
An die Stelle der Ausführung der Vertheilung tritt die Be-
stätigung der Dispache.
Die Gebühren umfassen das in den §§ 153 bis 156 des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit geordnete Verfahren.
Eine Eintragung in das Güterrechtsregister
Anmerkung.
Das auf Löschung einer unzulässigen Eintragung gerichtete
Verfahren, der Beschuß auf eine solche Löschung und diese
selbst sind gebührenfrei.
Artikel II.
3 —30 .
1—3
1—2.
3 — 30.
In einem Verfahren, das nach dem Reichsgesetze über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung zu erledigen ist, gelten für die Gerichtskosten folgende Vorschriften:
1. Im Zwangsversteigerungsverfahren werden von der vollen Gebühr erhoben:
1. zwei Zehntheile für die Anordnung oder die Ablehnung des Verfahrens;
2. ein Zehntheil für das Verfahren nach der Anordnung der Zwangsversteigerung
bis zur öffentlichen Bekanntmachung des Versteigerungstermins, diese ungerechnet;