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3. ein Zehntheil für das Verfahren von der öffentlichen Bekanntmachung des Ver-
steigerungstermins bis zu dessen Beginn, diesen ungerechnet;
4. zwei Zehntheile für das Verfahren vom Beginne des Versteigerungstermins bis
zur Verlesung des geringsten Gebots;
5. zwei Zehntheile für das Verfahren nach der Verlesung des geringsten Gebots bis
zum Zuschlage, diesen ungerechnet;
6. zwei Zehntheile für die Ertheilung des Zuschlags.
Jede dieser Gebühren wird in jedem Zwangsversteigerungsverfahren nur einmal
erhoben. Die Erhebung jeder dieser Gebühren wird schon dadurch begründet, daß der
Abschnitt des Verfahrens, für den sie geordnet ist, begonnen hat.
Für Hinterlegungen, die im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgen, werden Ge-
bühren nicht erhoben.
# 2. Weiter sind zu erheben:
1. zwei Zehntheile der vollen Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des
Beitritts eines Gläubigers;
2. sechs Zehntheile der vollen Gebühr für die Bestimmung eines neuen Versteigerungs-
termins nach § 85 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung; führt die Terminsbestimmung nicht zum Zuschlage oder wird
sie abgelehnt, so sind gemäß § 1 Absatz 1 dieses Artikels Bruchtheile der sechs
Zehntheile zu erheben.
3. Die Gebühr für Ertheilung des Zuschlags (§ 1 Absatz 1 Nr. 6 dieses
Artikels) erhöht sich um ein Zehntheil der vollen Gebühr, jedoch um nicht mehr als
zwanzig Mark, wenn der Zuschlag auf Grund einer Abtretung des Rechtes aus dem
Meistgebote oder auf Grund der Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen Anderen
geboten habe, ertheilt worden ist.
# 4. Für die Eintragung des Erstehers und der Sicherungshypotheken für die
Forderung gegen den Ersteher sowie für die Löschung der durch den Zuschlag erloschenen
Rechte werden Kosten nach den in Grundbuchsachen geltenden Vorschriften erhoben.
Sonstige Geschäfte des Grundbuchamts, die im Zwangsversteigerungsverfahren statt-
finden, sind kostenfrei.
#5. Jeder dem Zwangsversteigerungsverfahren oder dem Zwangsverwaltungs-
verfahren beitretende Gläubiger hat einen besonderen Gebührenvorschuß zu leisten.
6é 6. Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Gläubiger dem Verwalter in der
vom Gerichte zu bestimmenden Höhe Vorschuß zu leisten. Dasselbe gilt vom beitretenden
Gläubiger.
1899. 90