Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Artikel III. 
In einem Verfahren, das nach dem Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und 
die Zwangsverwaltung zu erledigen ist, gelten für die Kosten der Rechtsanwälte folgende 
Vorschriften: 
& 1. Die Vorschriften im § 39, § 41 Absatz 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für 
Rechtsanwälte sind entsprechend anzuwenden. 
& 2. An die Stelle von § 29 Absatz 1 und von § 30 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend 
die Kosten der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen, 
vom 18. August 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 290 flg.), treten folgende Vorschriften: 
Der Rechtsanwalt erhält 
1. drei Zehntheile der Gebühr für den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteiger- 
ung oder der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung eines Beitritts; 
2., ein Zehntheil der Gebühr für einen Antrag auf Bestimmung eines neuen Ver- 
steigerungstermins in den Fällen der §§ 43, 85 des Reichsgesetzes oder für 
einen Antrag auf Fortsetzung des eingestellten Verfahrens; 
3. zwei Zehntheile der Gebühr für die Anmeldung eines Rechtes, das der Anmeldung 
bedarf; 
4. ein Zehntheil der Gebühr für die Glaubhaftmachung eines Rechtes, wenn es deren 
bedarf; 
5. drei Zehntheile der Gebühr für die Vertretung eines Gläubigers oder sonstigen 
Berechtigten im Versteigerungstermine; 
6. fünf Zehntheile der Gebühr für die Vertretung des Schuldners im Zwangsver- 
steigerungsverfahren vor dem Vollstreckungsgerichte. 
Der Mindestbetrag jeder der unter Nr. 1 bis 5 bestimmten Gebühren ist zwei 
Mark, der Mindestbetrag der unter Nr. 6 geordneten Gebühr sechs Mark. 
Artikel IV. 
Für die Kosten der Notare gelten folgende Vorschriften: 
& 1. Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen gegen den Ansatz von Gebühren 
oder Auslagen des Notars entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen 
Amtssitz hat. Das Amtsgericht hat den Notar zu hören und entscheidet durch Beschluß. 
Das Verfahren und die Entscheidung sind kostenfrei. 
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Gegen die Entscheidung 
des Landgerichts findet die weitere sofortige Beschwerde nur dann statt, wenn die Be- 
schwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt.
	        
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