Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

8 10. 
Der Kreishauptmann vertheilt im Einvernehmen mit dem kommandirenden General 
schon im Frieden den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden auf die einzelnen amts— 
hauptmannschaftlichen Bezirke bezw. Aushebungsbezirke. 
Die von jedem amtshauptmannschaftlichen Bezirke bezw. Aushebungsbezirke auf— 
zubringende Quote an Mobilmachungspferden wird den Amtshauptleuten bekannt gegeben. 
Die Amtshauptleute vertheilen die von den Aushebungsbezirken zu stellenden Quoten 
nach Maßgabe des Pferdebestandes. 
8 11. 
Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Aushebungsbezirke der gesammte 
nach 8 4 gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erforderliche Kontingent 
wird ausgehoben und taxirt; der Taxwerth wird aus Reichsfonds vergütet. 
Dem Ermessen des Kreishauptmanns bleibt es überlassen, unter besonderen Ver- 
hältnissen den gänzlichen oder theilweisen Ausfall der Musterung anzuordnen. 
12. 
Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestandes sind die Aushebungsbezirke in 
Musterungsbezirke zu theilen, von denen jeder in der Regel nicht über 700 Pferde ent- 
halten darf. 
Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bestimmung der Musterungsorte in 
denselben erfolgt durch den Amtshauptmann, welcher hierbei unter gleichzeitiger Berück- 
sichtigung der lokalen Verhältnisse in jedem Falle darauf Bedacht zu nehmen hat, daß 
alle Pferde des Bezirks an einem Tage gemustert werden können. 
Als Musterungsorte sind die Plätze, an welchen die Abnahme der Pferde stattfinden 
soll (§ 23), in der Regel nicht zu wählen. 
8 13. 
Für jeden Musterungsbezirk wird durch die Bezirksversammlung (in den Städten 
Dresden, Leipzig und Chemnitz durch die betreffenden Stadträthe und Stadtverordneten) 
eine Musterungskommission gewählt. 
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen. 
Für jedes Mitglied der Kommission ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter zu 
bestimmen. 
Soweit es die Umstände gestatten, hat der Amtshauptmann jeder Musterungs- 
kommission einen Thierarzt beizuordnen.
	        
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