Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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&15. Ein Beauftragter der Ortsbehörde hat in den Impf= und Nachschauterminen 
zur Stelle zu sein, um im Einvernehmen mit dem Impfarzte für Aufrechterhaltung der 
Ordnung zu sorgen. 
Auch hat die Ortsbehörde auf Verlangen des Impfarztes, wenn nöthig, entsprechende 
Schreibhülfe bereit zu stellen. 
Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau hat ein Lehrer anwesend 
zu sein. 
& 16. Eine Ueberfüllung der Impfräume, namentlich des Operationszimmers, darf 
nicht stattfinden. 
Die Zahl der vorzuladenden Impflinge hat sich nach der Größe der Impfräume 
zu richten. 
Es ist thunlichst zu vermeiden, daß die Impfung mit der Nachschau bereits früher 
Geimpfter zusammenfällt. 
Jedenfalls sind Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Revaccinanden, Schulkinder) 
möglichst von einander zu trennen. 
Weiter ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit reingewaschenem Körper und 
reinen Kleidern zum Impftermine kommen. 
Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom Termine zurück- 
gewiesen werden. 
17. Ist ein Impfpflichtiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der Impfung 
zweimal befreit worden, so kann die fernere Befreiung nur durch den zuständigen Impf- 
arzt erfolgen (§ 2 Absatz 2 des Gesetzes). 
Kinder, denen eine Impfung als erfolgreich unrechtmäßig bescheinigt ist, sind nach 
Lage des Falles als ungeimpfte oder als erfolglos geimpfte Kinder zu behandeln. 
& 18. Bei ungewöhnlichem Verlaufe der Schutzpocken oder bei Erkrankungen 
geimpfter Kinder ist ärztliche Behandlung soweit thunlich herbeizuführen; in Fällen von 
angeblichen Impfschädigungen sind seiten des Bezirksarztes Ermittelungen einzuleiten, deren 
Ergebniß durch die Kreishauptmannschaft dem Ministerium des Innern anzuzeigen ist. 
Die Standesbeamten haben jeden Todesfall, welcher als Folge der Impfung 
gemeldet wird, sofort der Ortsbehörde anzuzeigen; die letztere hat, soweit es sich um 
mittlere und kleine Städte oder um das platte Land handelt, hierüber der Amtshaupt- 
mannschaft Meldung zu machen. 
Die Ortsbehörden und Aerzte sind verpflichtet, über etwa zu ihrer Kenntniß kommende 
Fälle von wirklicher oder angeblicher Impfschädigung ungesäumt dem Bezirksarzte Mit- 
theilung zu machen.
	        
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